Wem gehört die Anleitung?

Für Fachleute aus der Technischen Kommunikation ist das Urheberrecht eine spannende Sache, geht es doch um den Schutz ihres schöpferischen Werks. Doch häufig ist rund um das Urheberrecht viel Halbwissen im Spiel. Zeit, für mehr Klarheit zu sorgen.

Inhaltsübersicht

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Schöpferische Werke genießen in Deutschland urheberrechtlichen Schutz. Auch eine Bedienungsanleitung kann ein solches schöpferisches Werk sein. Dieser Schutz kann sowohl für das Gesamtwerk „Bedienungsanleitung“ als auch für die jeweils in der Anleitung vorhandenen Elemente gelten.

Solche Elemente sind beispielsweise Fotografien, grafische Abbildungen oder auch nur Text. Für jedes dieser Elemente, wie auch für das Gesamtwerk, müssen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein, dass diese dem Urheberrechtsschutz unterliegen. Um diese Voraussetzungen im Einzelnen besser nachvollziehen zu können, sehen wir uns in den nächsten Abschnitten den Schutzmechanismus des Urheberrechts genauer an.

Verwertung eines Werks

Das Urheberrecht ist in Deutschland weitgehend durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt. Dem Urheber stehen umfangreiche Verwertungsrechte zu. Dies sind beispielsweise ein Vervielfältigungsrecht und ein Verbreitungsrecht. Bei den Verwertungsrechten handelt es sich um ausschließliche Rechte. Sie stehen nur dem Urheber allein zu. Nur der Urheber kann darüber entscheiden, ob und wie sein Werk verwertet wird. Werden diese Verwertungsrechte verletzt, hat der Urheber verschiedene Ansprüche gegen den Schädiger.

Aus § 2 UrhG ergibt sich, welche Werkarten vom Urheberrechtsschutz umfasst sind. Im Bereich der Technischen Dokumentation wichtig sind insbesondere Sprachwerke, Lichtbildwerke (in Abgrenzung zu Lichtbildern, § 72 UrhG) und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art.
Jede dieser Werkarten muss nach § 2 Abs. 2 UrhG eine persönliche geistige Schöpfung enthalten, um dem Schutz des Urheberrechts zu unterfallen. Dies dient dem Zweck, den Schutz des Urheberrechts nicht uferlos zu gewähren und alltäglichen Gestaltungen diesen Schutz gerade nicht einzuräumen.

Die Werke müssen somit eine gewisse Gestaltungshöhe haben, um urheberrechtlich geschützt zu sein. Diese auch als Schöpfungshöhe bezeichnete Anforderung bezieht sich auf den Grad der Individualität des geistigen Erzeugnisses. Dieser wird bestimmt durch einen Vergleich des zu betrachtenden Werkes mit allen vorbekannten Gestaltungen. Welche Anforderungen an das Maß der Gestaltungshöhe gestellt werden, unterscheidet sich je nach Werkart.

Urheberrechtsschutz nach Werkarten

Wie bereits erwähnt, kommen in einer Bedienungsanleitung verschiedene Werkarten zur Vermittlung von Informationen zum Einsatz. Daher werden im Folgenden die Anforderungen dargestellt, die das Urheberrecht an diese macht – getrennt nach Werkart.

Anforderungen an Sprachwerke

Zu den Sprachwerken gehören nach der gesetzlichen Regelung insbesondere auch Schriftwerke. Bei diesen handelt es sich um durch Zeichen sichtbar gemachte Gedankenausdrücke, die das geistige Erzeugnis des Urhebers widerspiegeln. Ein Schriftwerk liegt somit bei jedem Text in einer Bedienungsanleitung vor. Aber auch Zahlen gehören zu den Sprachwerken. Daher können auch überwiegend aus Zahlen bestehende Abschnitte einer Bedienungsanleitung urheberrechtlich geschützt sein.

Zum Erreichen der notwendigen Schöpfungshöhe reicht bei den Sprachwerken jede persönliche geistige Schöpfung aus. Sie kann sich entweder aus der individuellen sprachlichen Form, Art und Einteilung oder der Auswahl bzw. Darstellung des Inhalts ergeben. Auch für den Europäischen Gerichtshof ergibt sich die geistige Schöpfung aus dem sprachlichen Ausdruck und der Art der Darstellung. 

Es sind somit grundsätzlich Form und Inhalt des Textes schutzfähig. Bedienungsanleitungen haben jedoch häufig wissenschaftlichen oder technischen Inhalt. Ist dies der Fall, werden die Inhalte selbst nicht vom Urheberrechtsschutz erfasst. Es kommt somit für die Beurteilung, ob eine ausreichende Schöpfungshöhe besteht, allein auf die Anordnung, Einteilung und Form des Inhalts an.

Zusätzlich dienen Bedienungsanleitungen auch zu Gebrauchszwecken. Bei solchen Schriften muss die persönliche geistige Schöpfung über die mechanisch-technische Aneinanderreihung hinausgehen. Es muss mehr vorhanden sein als das – so die Formel der Rechtsprechung – Handwerksmäßige bzw. das Alltägliche.

Ein solches schöpferisches Tätigwerden ist auch bei einer Bedienungsanleitung möglich, selbst wenn der grobe Aufbau durch die Natur der Sache vorgegeben ist. Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass in der Anordnung und Auswahl von Inhalten im Wechselspiel mit erklärenden Zeichnungen bzw. Bildern etwas Eigenschöpferisches liegen kann. Dies ist auch der Fall, wenn der Inhalt weitestgehend vorgegeben ist.

Die Texte und Zahlenwerke in Bedienungsanleitungen sind daher insoweit urheberrechtlich geschützt, wie durch ihre Form, Anordnung und gegebenenfalls das Zusammenspiel mit anderen Werkformen in diesen eine gewisse Eigentümlichkeit und persönliche geistige Schöpfung erkennbar ist. Dies dürfte bei der handwerklich erstellten Anleitung eher nicht das Problem sein. Je weiter jedoch die Automatisierung voranschreitet, desto kritischer ist die Frage der „Eigenschöpfung“ zu bewerten. Wird die Anleitung also automatisiert erzeugt, dürfte die Anleitung selbst nicht mehr als Textwerk zu schützen sein. Das bedeutet jedoch keineswegs „Schutzlosigkeit“, denn die einzelnen Bestandteile sind möglicherweise als Werk – auch als Textschnipsel bzw. Module – schützbar und in ihrer Gesamtheit allemal dem Schutz als Datenbank zugänglich.

Lichtbildwerke und Lichtbilder

Bei der fotografischen Darstellung muss zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern unterschieden werden. Beide Werkformen unterliegen dem urheberrechtlichen Schutz, jedoch variiert die Schutzdauer. Bei Lichtbildwerken liegt diese bei 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers, bei Lichtbildern grundsätzlich bei 50 Jahren ab Erscheinen. Doch wie unterscheiden sich Lichtbildwerke und Lichtbilder? 

An das Vorliegen von Lichtbildern werden geringere Anforderungen gestellt als an Lichtbildwerke. Lichtbildern fehlt jegliche schöpferische Individualität. Für deren urheberrechtlichen Schutz ist es nicht erforderlich, dass sie eine gewisse Schöpfungshöhe übersteigen. Trotzdem muss ein gewisses Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung vorliegen. Bei einfachen Fotografien besteht normalerweise ein solches Mindestmaß. 

Bei Lichtbildwerken hingegen muss eine individuelle geistige Schöpfung des Urhebers vorliegen. Darüber hinaus dürfen keine weiteren Kriterien zur Bestimmung der Schutzfähigkeit angewendet werden. Dies legt die europäische Schutzdauer-Richtlinie fest. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung konkretisiert, was unter einer solchen individuellen geistigen Schöpfung zu verstehen ist: Eine solche Schöpfung liegt vor, wenn in dem Werk die Persönlichkeit des Urhebers zum Ausdruck kommt. Dies ist wiederum der Fall, wenn er durch freie kreative Entscheidungen seine schöpferischen Fähigkeiten ausgedrückt hat. Der Urheber muss somit dem Werk seine „persönliche Note“ verleihen. Dies geschieht, indem er durch Einsatz fotografischer Gestaltungsmittel wie beispielsweise Brennweite, Verschlusszeit, Lichtverhältnisse und fotografiertes Motiv durch das Werk eine individuelle schöpferische Prägung ausdrückt. Liegt eine solche nicht vor und handelt es sich bei der Fotografie eher um eine Art „Schnappschuss“, besteht lediglich ein Lichtbild.

In den beiden bisher ausdrücklich zu Bedienungsanleitungen ergangenen Gerichtsentscheidungen haben die Gerichte bzgl. der in den Anleitungen enthaltenen Fotografien jeweils Lichtbilder statt Lichtbildwerke angenommen.

Fotografische Darstellungen in Bedienungsanleitungen unterliegen somit in jedem Fall urheberrechtlichem Schutz. Fraglich ist nur, in welchem zeitlichen Umfang dieser besteht. Dies hängt von der Individualität des Werkes ab.

Wissenschaftlich oder technisch

Unter den Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art werden nach dem Urheberrechtsgesetz beispielsweise Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen verstanden. Die Aufzählung lässt sich noch fortführen.
Geschützt werden allgemein alle Darstellungen, die der Wissensvermittlung in den entsprechenden Bereichen dienen. Wie auch bei den Sprachwerken ist der wissenschaftliche bzw. technische Inhalt dieser Darstellungen nicht urheberrechtlich geschützt. Die notwendige Schöpfungshöhe muss sich daher aus der Form der Darstellung selbst ergeben. 

Benutzerinformationen dienen einem praktischen Zweck. Daher ist mit Blick auf die Form der Darstellung der individuelle Gestaltungsspielraum eingeengt. Wegen dieser Einengung wird kein zu hohes Maß an eigenschöpferischer Gestaltung verlangt. In der Gestaltung muss lediglich eine individuelle Geistestätigkeit zum Ausdruck kommen, die sich vom Alltäglichen bei Darstellungen im wissenschaftlichen und technischen Bereich abhebt. Aus dem geringen Maß an Eigentümlichkeit ergibt sich jedoch auch ein entsprechend enger Schutzumfang.
Damit ein urheberrechtlicher Schutz des Werkes besteht, darf die Darstellung somit nicht nur auf technischen Zwängen beruhen. Vielmehr muss sie Raum für eine individuelle Gestaltung lassen. Ein geringes Maß an solch individueller Prägung genügt.
Für die Darstellungen in Bedienungsanleitungen lässt sich somit Folgendes festhalten: Es besteht ein urheberrechtlicher Schutz, sofern die technischen Darstellungen über die durch Sachzwänge nötige Gestaltung hinausgehen und diese Gestaltung Ergebnis einer individuellen Geistestätigkeit ist.

Urheberrechtsschutz des Gesamtwerks

Die „Bedienungsanleitung“ als Gesamtwerk kann als Datenbankwerk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes urheberrechtlich geschützt sein. Damit ein Datenbankwerk dem urheberrechtlichen Schutz unterliegt, muss in der Auswahl oder der Anordnung der oben dargestellten Elemente, wie bei diesen selbst, eine persönliche geistige Schöpfung liegen.

Ob eine solche vorliegt, bestimmt der Gesamteindruck. Das Gesamtwerk muss mehr sein als die Summe seiner Inhalte und die schöpferische Leistung über das bloße Zusammenstellen des Inhalts hinausgehen. Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass ein anderer Urheber eine andere Darstellung gewählt hätte. Eine rein schematische routinemäßige Anordnung oder Auswahl der Elemente reicht hingegen nicht aus, um einen urheberrechtlichen Schutz zu begründen. Somit ist ein Mindestmaß an individueller Eigenart erforderlich. 
Auch bei einer Bedienungsanleitung kann eine solche individuelle Auswahl oder Zusammenstellung erreicht werden.

Praxis: Urhebervertragsrecht

Nachdem nun bekannt ist, welche Elemente einer Bedienungsanleitung inwiefern urheberrechtlichem Schutz unterliegen, stellt sich die Frage, wie dieser Schutz in der Praxis aussieht. Wie schon gezeigt, ist der Urheber Inhaber der so genannten Verwertungsrechte, sofern ein urheberrechtlicher Schutz besteht. Verletzt jemand diese Rechte, hat der Urheber Ansprüche gegen denjenigen, der die Verletzung zu verantworten hat. Die Ansprüche richten sich beispielsweise auf Unterlassen oder auf Schadensersatz.

Damit jedoch nicht nur der Urheber in der Lage ist, das Werk zu verwerten, wurde das so genannte Urhebervertragsrecht geschaffen. Durch dieses kann vertraglich die Einräumung von Nutzungsrechten vereinbart werden. Bei diesen Nutzungsrechten handelt es sich inhaltlich um die Verwertungsrechte, nur ist eine andere Person als der Urheber befugt, gewissermaßen an dessen Stelle die Rechte wahrzunehmen. Wie genau diese Nutzungsrechte eingeräumt werden, ist Sache der Parteien innerhalb ihrer Vertragsfreiheit. So können sie zum Beispiel als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

Im Bereich der Bedienungsanleitungen kommt das Urhebervertragsrecht folgendermaßen zum Ausdruck: Der Urheber der einzelnen Elemente ist beispielsweise der Grafiker, der Fotograf oder der Technische Redakteur. Diese werden normalerweise „im Auftrag“ tätig: Sei es aufgrund eines an sie erteilten Auftrages oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Bei einem Auftrag erfolgt die Einräumung von Nutzungsrechten durch den Auftrag. Im Arbeitsverhältnis erfolgt dies durch den Arbeitsvertrag. Enthält der Arbeitsvertrag jedoch keine ausdrückliche Einräumung, wird diese konkludent aus § 43 UrhG hergeleitet.

Auch derjenige, der die einzelnen Werke zusammenstellt, kann entweder selbst zum Urheber werden oder er ist Schöpfer einer Datenbank. Ohne eine vertragliche Regelung mit allen Beteiligten geht es auch hier nicht. Im Idealfall gibt es also eine lückenlose Reihe von eingeräumten Rechten („Lizenzen“) vom Urheber bis zum Nutzer. Häufig tun sich aber Lücken auf, weil die vertraglichen Absprachen das Thema Urheberrecht aussparen. Hier hilft sich das Urheberrecht mit der so genannten Zweckübertragungstheorie: In dem Umfang, in dem objektiv zur Vertragserfüllung die Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken gestattet ist, wird angenommen, dass eine entsprechende Lizenzierung auch erfolgt. 

Dieses Prinzip hinterlässt allerdings Fragezeichen, wie ein Blick auf die vielfältigen Möglichkeiten des Internets zeigt. Es ist einfacher denn je geworden, auf urheberrechtlich geschützte Werke zuzugreifen, diese zu kopieren oder abzuändern und neu zu publizieren. Doch das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Auch dort müssen die gesetzlichen Regelungen des Urheberrechts beachtet werden. 

Ein zentrales Verwertungs- bzw. Nutzungsrecht in diesem Bereich ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Dabei handelt es sich um das Recht, das Werk öffentlich zugänglich zu machen, mithin also auch, es im Internet zu publizieren. Ob ein solches Recht aber zwingend erforderlich ist, um vertragliche Zwecke wie etwa die Nutzung des Produktes zu erfüllen, erscheint sehr fraglich. Ein „wir stellen die Zulieferdoku ins Netz“ verletzt daher eher Urheberrechte, als dass ein solches Verhalten legitimiert wird. 

Reform ohne echtes Ergebnis

Die Benutzerinformation und ihre einzelnen Elemente können urheberrechtlich geschützt sein. Dafür müssen sie ein gewisses Maß an individueller Prägung aufweisen und sich von anderen Benutzerinformationen der gleichen Art unterscheiden. Gleichzeitig muss es sich um den Ausdruck eines schöpferischen Prozesses handeln, den der Urheber durchlaufen hat. Da Benutzerinformationen einem Gebrauchszweck dienen, ist der Spielraum, der für diesen schöpferischen Prozess bleibt, von Natur aus sehr begrenzt. Dies muss bei der Beurteilung, ob eine ausreichende Schöpfungshöhe vorliegt, beachtet werden – die so genannte „kleine Münze“. Damit ist gemeint, dass das Fordern einer geringen Schöpfungshöhe hilft. Allerdings: Je umfassender die Benutzerinformation durch Softwarelösungen gestaltet wird, desto schwieriger wird es, noch „irgendeine“ Schöpfung zu identifizieren. Die Herleitung von Urheberrecht ist erschwert – es bleibt nur der Schutz von einzelnen Elementen oder aber der Schutz als Datenbankwerk. Aber: Auf die Automatisierung der Technischen Dokumentation hat die Rechtsprechung noch keine Antwort. Wegweisende Urteile fehlen bislang. 

Auch die aktuelle Gesetzesentwicklung hilft nicht weiter. Zwar wurde 2021 das Urheberrecht umfassend reformiert. Die verantwortliche Bundesjustizministerin Christine Lambrecht sagte dazu, dass es sich um die größte Urheberrechtsreform der letzten zwei Jahrzehnte handle. Das Urheberrecht werde „fit für das digitale Zeitalter“ gemacht. Weit gefehlt, denn es ergeben sich nur marginale Änderungen im Urhebervertragsrecht – ein „digitaler“ Werkbegriff ist gerade nicht geschaffen worden. Dies verwundert nicht: Das „Reförmchen“ beruht auf einer europäischen Richtlinie, die sich wiederum an den deutschen Regelungen orientiert. Mithin sind nur punktuelle Anpassungen erfolgt.

Es bleibt dabei: Eine vernünftige Vertragsgestaltung im Hinblick auf den Urheberrechtsschutz und die Einräumung von Nutzungsrechten (Stichwort: Internet) hilft, die Unzulänglichkeiten des Gesetzes auszugleichen.

Titelseite Schwerpunkt von Ausgabe 01 2022.