In der Beratungspraxis begegnet einem sehr häufig die Erwartungshaltung, insbesondere des Managements, dass Produkte auf einem ohnehin hohen Qualitätsniveau gefertigt werden und daher auch ohne Weiteres alle Voraussetzungen für den Verkauf außerhalb Deutschlands erfüllen. Dies führt zu der Schlussfolgerung, dass eine in Englisch übersetzte Anleitung genügen müsse und keine weiteren Anstrengungen zu unternehmen sind, insbesondere wenn sie weitere Kosten verursachen.
Eine Wunschvorstellung, denn tatsächlich bestehen auch in Zeiten freien Welthandels durchaus spezifische Herausforderungen. Bei der Technischen Dokumentation ergibt sich dies schon allein aus der Tatsache, dass nicht in allen Vertriebsgebieten die gleichen Zielgruppen anzutreffen sind, sondern sich beispielsweise Vorkenntnisse und Fähigkeiten erheblich unterscheiden. Die Unternehmen müssen die Herausforderungen unterschiedlicher Vertriebsgebiete mit verschiedenen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen eines Produktes akzeptieren. Dies gilt auch für die Technische Dokumentation. In stark regulierten Bereichen wie zum Beispiel der Medizintechnik hat sich dies schon lange als Grundregel etabliert. Dort ist es völlig selbstverständlich, dass das Produkt und seine Technische Dokumentation die jeweiligen Besonderheiten des Vertriebsgebietes zu erfüllen haben.
Besondere Anforderungen folgen auch aus dem Produktsicherheitsrecht. Dieses kann dann mit Kennzeichnungs- und Zertifizierungspflichten verbunden sein.
Neben der CE-Kennzeichnung für die EU sind Zertifizierung nach UL oder CSA für den nordamerikanischen Bereich, die EA-Zertifizierung für Russland sowie nach dem CCC-System für die Volksrepublik China einschlägig. „Internationale“ Zertifizierungssysteme, die weltumspannend gelten, finden sich nur in Randbereichen. Dazu zählt die Zulassung von Straßenverkehrsfahrzeugen (UN ECE-System). Ein weiterer Bereich ist die Schiffssicherheit: Internationale Standards, deren Einhaltung durch multinationale Registrierungsorganisationen – so genannte Klassen – sichergestellt wird.
Die Produkthaftung steht dabei in engem Zusammenhang mit den produktsicherheitsrechtlichen Vorgaben. Diese zu erfüllen, gilt als Minimum, um im Sinne der Produkthaftung fehlerfreie Produkte herzustellen. Schon aus diesem Grund wird eine „internationale Technische Dokumentation“ nicht funktionieren können.
Herausforderung für Export
Zunächst der Hinweis, dass sich die Frage nach den Anforderungen eines anderen Vertriebsgebiets nicht nur dann stellt, wenn der unmittelbare Verkauf dorthin erfolgt. Vielmehr können sich die Anforderungen anderer Vertriebsgebiete auch über die Vertriebskette letztlich beim Hersteller als verbindlich einzuhaltende Vorgabe darstellen. Entscheidend ist die Vertragsgestaltung. Kommuniziert beispielsweise der Hersteller einer Anlage an seine Zulieferer, dass die Anlage in die USA geht und dort zur Nutzung vorgesehen ist, so ergibt sich alleine daraus der vertraglich geschuldete Zweck in den jeweiligen Verträgen zwischen Komponentenhersteller und Endhersteller, dass die US-amerikanischen Anforderungen an die jeweilige Komponente zu berücksichtigen sind. Einer expliziten vertraglichen Vereinbarung bedarf es hierzu nicht. Ausreichend ist vielmehr, dass aus dem Vertrag hervorgeht, der vertraglich vorausgesetzte Zweck sei der Erwerb der Anlage und deren Betrieb in den USA.
Gerade der Mittelstand fragt sich aufgrund der Kostensensibilität, ob denn der Aufwand mit einer „internationalen Dokumentation“ überhaupt gerechtfertigt sei. Die Rechtslage ist klar: Unabhängig von den dahinterstehenden Aufwänden sind die Anforderungen einzuhalten, auch wenn bei geringen Stückzahlen möglicherweise ein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht, etwa durch Übersetzungskosten.
Dieser Aufwand scheint nachvollziehbar. Ein Geschädigter wird nicht akzeptieren, dass produktbezogene Anforderungen nur deshalb nicht eingehalten wurden, weil es sich bei der Maschine, an der er sich verletzt hat, zufälligerweise um ein Einzelstück handelt. In der Praxis ist allerdings die Situation anzutreffen, dass insbesondere der Aufwand für die Technische Dokumentation nicht miteingerechnet ist. Gerade Übersetzungskosten werden gerne außer Acht gelassen. Nach der Erteilung des Auftrags führt diese Fehleinschätzung zu unliebsamen Überraschungen.
Eine Diskussion, dass die Technische Dokumentation nicht übersetzt werden müsse, weil es sich nur um ein Einzelstück handle, lässt sich aus den dargelegten Gründen nicht führen. Es erscheint daher sinnvoll, auch Vertriebsmitarbeiter auf Notwendigkeiten und den damit verbundenen Aufwand für die Technische Dokumentation im internationalen Umfeld hinzuweisen und entsprechend zu schulen.
Bestimmung des Rechts
Für Juristen ist entscheidend, mit welchem Handwerkszeug die Sachverhalte zu bewerten sind. Dazu gilt es zu klären, welche Rechtsgrundlage zur Anwendung kommt. Diese Frage ist bezogen auf die unterschiedlichen Blickwinkel des Vertragsrechts, Produkthaftungsrechts und Produktsicherheitsrechts durchaus unterschiedlich zu beantworten.
Rechtswahl im Vertragsrecht
Nach Vertragsrecht bleibt es den Parteien überlassen, das anwendbare Recht zu bestimmen. Dies erfolgt im Rahmen einer so genannten „Rechtswahl-Klausel“. Vergessen die Parteien eine Rechtswahl oder einigen sie sich nicht auf das anwendbare Recht, so gibt es über die Regelung des internationalen Privatrechts (IPR) die Möglichkeit, das anwendbare Recht zu bestimmen. Eine Art Faustregel lautet, dass das Recht des Lieferanten als maßgeblich gilt, da er die vertragstypische Leistung vornimmt: die Lieferung der bestellten Sache. Im Vertragsrecht gibt es darüber hinaus ein internationales Kaufrecht. Im so genannten CISG finden sich Regelungen zum internationalen Warenkauf, etwa zur Beschaffenheit der Sache. Diese unterscheiden sich nicht grundsätzlich vom deutschen Vertragsrecht; vielmehr haben sich CISG und BGB weitgehend angenähert.
Für die Technische Dokumentation hat das CISG keine besonderen Bestimmungen. Vielmehr gilt hier, wie auch im allgemeinen Vertragsrecht, dass sich die Anforderungen an die Technische Dokumentation aus den vertraglichen Vereinbarungen ergeben. Fehlen vertragliche Vorgaben, ist eine Technische Dokumentation „so wie üblich“ geschuldet. Das heißt eine der IEC/IEEE 82079-1 entsprechende Dokumentation (oder nach weiteren, einschlägigen Normen). Außerdem spielt es eine Rolle, wie das Produkt beworben wird und was sich hieraus dann als Konsequenz für die Beschaffenheit der Technischen Dokumentation ergibt. Schließlich geht es darum, dass das Produkt zum vertraglich vorausgesetzten Zweck eingesetzt werden kann.
Letztere Anforderung ist für die Technische Dokumentation von großer praktischer Bedeutung. Mit dieser Regelung lässt sich nämlich argumentieren, dass die jeweiligen lokalen Vorgaben des Arbeitsschutzes einzuhalten sind. Gerade für die USA spielt dies eine erhebliche Rolle. Dort ist ein Recht für das Inverkehrbringen, vergleichbar mit der CE-Kennzeichnung, nicht bekannt.
Stattdessen gibt es durchaus ins Detail gehende Anforderungen an die Dokumentation im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz. Die Schwierigkeit ist hier, tatsächlich im Einzelnen herauszufinden, welche Regelung zur Anwendung kommt. Dies ergibt sich aus den Besonderheiten des US-amerikanischen Rechts: Vorrangig gilt das Recht des jeweiligen Bundesstaates, nachrangig bundesstaatliche Regelungen. Auch regionale Regelungen können von Bedeutung sein. Somit stellt sich für Technische Dokumentation in den USA die Herausforderung, konkret zu ermitteln, wo ein Produkt gebraucht wird. Anschließend lässt sich bestimmen, welche Arbeitsschutzbestimmungen einschlägig sein können.
Ein Geschädigter bestimmt das Recht
Im Produkthaftungsrecht ist die Situation eine andere: Eine geschädigte Person steht in keinerlei Rechtsbeziehung zum Hersteller. Jedenfalls nicht bevor es zum Schadenfall kommt. Erst im konkreten Fall entsteht gewissermaßen die Rechtsbeziehung, indem dann ein Produkthaftungsanspruch gegeben sein kann.
Somit ist klar, dass eine Rechtswahl zwischen Hersteller und Geschädigtem nicht erfolgt. Das internationale Produkthaftungsrecht hat hier Hilfsinstrumente entwickelt, mit denen bestimmt werden kann, welches Recht zur Anwendung kommt. Dabei spielt es eine Rolle, ob es sich dabei um den so genannten Erfolgsort handelt oder den Handlungsort. Als Erfolgsort gilt der Ort, wo der Schaden aufgetreten ist. Als Handlungsort kommt der Ort in Betracht, an dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde bzw. an dem die Herstellung erfolgt ist.
Ausgehend von diesen verschiedenen Anknüpfungspunkten wird deutlich: Eine eindeutige Festlegung ist nicht ohne Weiteres möglich. Hier kommt dem Wahlrecht des Geschädigten eine besondere Bedeutung zu: Die Person kann in der Regel auswählen, welcher Anknüpfungspunkt im konkreten Fall gelten soll. Dabei gilt das Günstigkeitsprinzip. Das heißt, der Geschädigte kann ohne Weiteres ein für ihn besonderes günstiges Recht wählen, wenn ein entsprechender Anknüpfungspunkt vorliegt.
Weiterhin läuft die Rechtswahl ineinander mit dem Gerichtsstand. Gerade bei Fällen mit US-Bezug wird dies häufig diskutiert. Dabei ergibt sich leider eine unübersichtliche Situation. In den verschiedenen Bundesstaaten ist die gerichtliche Zuständigkeit über Produkthaftungsfälle unterschiedlich geregelt. Eines lässt sich dabei jedoch feststellen, nämlich dass bereits wenige Tatsachen genügen, um eine Gerichtszuständigkeit in den USA zu begründen. So ist es keineswegs erforderlich, dass der Hersteller in den USA eine eigene Niederlassung hat. Ausreichend ist vielmehr schon der Vertrieb von Produkten in den USA, zum Beispiel über einen Vertriebshändler oder Handelsvertreter. Unter Umständen genügt auch der rein indirekte Vertrieb, also der Verkauf an ein Unternehmen, das dann die Produkte in die USA weiter veräußert.
Als Grundregel lässt sich festlegen: Deutsche Unternehmen sind gut beraten, zunächst von der Zuständigkeit von US-Gerichten auszugehen, wenn sie tatsächlich Produkte in die USA verkaufen, sei es auch nur über einen dortigen Vertrieb.
Grenzübertritt entscheidend
Eindeutig ist die Rechtslage im Produktsicherheitsrecht. Hier genügt der Grenzübertritt, um die jeweiligen lokalen Vorschriften anzuwenden. Mögen die Parteien des Kaufvertrages auch ein ausländisches Recht vereinbart haben oder sich ein Geschädigter für die Anwendung eines ausländischen Rechts, zum Beispiel am Sitz des Herstellers, entschieden haben. In jedem Fall kommt das lokale Produktsicherheitsrecht zur Anwendung. Denn es genügt die Tatsache des Bereitstellens auf dem Markt im Geltungsbereich des Produktsicherheitsrechts.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, inwiefern die lokalen Marktüberwachungsbehörden befugt sind, Sanktionen gegen einen im Ausland ansässigen Hersteller zu verhängen. Dazu sind ausländische Marktüberwachungsbehörden in der Regel nicht befugt.
Maßnahmen können nur gegen im Inland ansässige juristische Personen verhängt werden. In der Praxis ist das kein Problem, da bei einem im Ausland ansässigen Hersteller gegen den Vertrieb vor Ort, zum Beispiel Importeure und Händler, Maßnahmen ergriffen werden. So mag zwar der ausländische Hersteller dann nicht unmittelbar von Maßnahmen der Marktüberwachung betroffen sein. Mittelbar aber doch, da zum Beispiel bei einer Stilllegung einer Anlage auf der vertragsrechtlichen Ebene Ansprüche seitens des Vertriebshändlers gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden. Zum Beispiel für den Fall, dass der Vertriebshändler Schadenersatz in Anspruch nimmt.
Abwehr von Ansprüchen
Wenn Juristen nun festgestellt haben, welches Recht für die Beurteilung des Falles maßgeblich ist, dann stellt sich weiter die Frage des Inhalts der Anforderungen. Mit anderen Worten: Was ist vonseiten des Herstellers zu erfüllen, damit eine rechtliche Inanspruchnahme gerade nicht droht?
Produkthaftungsrecht wird weltweit so verstanden, dass der Hersteller auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden kann, wenn ein Produkt einen Fehler aufweist. Als Fehlerkategorien haben sich allgemein durchgesetzt: Konstruktionsfehler, Herstellungsfehler und Instruktionsfehler. Diese sind in allen Jurisdiktionen Standard.
Bezogen auf den Instruktionsfehler lässt sich feststellen, dass es auch dort keine wesentlichen Abweichungen von dem Grundprinzip gibt, das etwa die Norm IEC/IEEE 82079-1 darstellt. Eine Nutzerinformation ist dann rechtskonform, wenn sie alle erforderlichen Inhalte in verständlicher Form zielgruppengerecht vermittelt. Drohen Gefahren, ist in hervorgehobener Form durch Warn- und Sicherheitshinweise darauf hinzuweisen. Damit soll verhindert werden, dass es bei der Nutzung zu gefährlichen Situationen kommt. Diesen Anspruch umzusetzen, ist in der Praxis schwierig. Als Grundprinzip gilt er aber sowohl in Europa wie beispielsweise in den USA.
In der Praxis ergeben sich dennoch erhebliche Unterschiede, weil nämlich die Anwendung selbst und die Zielgruppe mit ihren Kenntnissen und Fähigkeiten deutlich voneinander abweichen. Klassisches Beispiel hierfür ist der Industriearbeiter, der in den USA eine Fräsmaschine zu bedienen hat. Es handelt sich bei Industriearbeitern in der Regel um Personen ohne umfangreiche Fachausbildung. Häufig wechseln sie auch den Arbeitsplatz. Umfangreiche Vorkenntnisse dürfen nicht vorausgesetzt werden. Weiter scheint es verfehlt, besonders umfangreiche Erläuterungen mit Hintergrundinformationen bereitzustellen. Ein besonders prägnanter, an militärische Befehle erinnernder Sprachstil ist eher notwendig.
Letztlich bedeutet dies für die Hersteller, dass ohne eine länderspezifische Zielgruppenanalyse eine den Anforderungen genügende Nutzerinformation nicht erstellt werden kann. Hier die Brille der deutschen Industrie aufzusetzen, wäre leider völlig verfehlt.
Darüber hinaus bleiben die lokalen Besonderheiten der Anwendung zu berücksichtigen. Dies fängt an bei Anforderungen, zum Beispiel an die elektrische Ausstattung, und spannt den Bogen bis hin zu klimatischen Anforderungen, denen die Produkte ausgesetzt sind. Es empfiehlt sich, möglichst konkret sich mit den jeweiligen Anforderungen auseinanderzusetzen. Streng genommen handelt es sich nicht um ein rechtliches Thema, sondern um die intensive Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Gegebenheiten. Hersteller sind gut beraten, Weiterbildungsmaßnahmen wie Schulungen zu nutzen, um sich möglichst umfassend einen Überblick über die Fähigkeiten der lokalen Zielgruppe zu verschaffen.
Spannend wird dies bei Produkten für den Hausbau. Aus klimatischen oder auch traditionellen Gründen finden unterschiedliche Baumaterialien Verwendung. Diese sind wiederum zu beachten, wenn es um Einbauten in das Haus geht. Ein Umwandler für Solarstrom wird in einem amerikanischen Haus, das meistens aus Holz gebaut ist, anders befestigt als in Europa. Dort sind die Häuser aus Stein gebaut. Ein anderes Beispiel: Elektrische Ausrüstung, die in einem Seecontainer untergebracht wird, ist im mittleren Westen der USA anderen klimatischen Herausforderungen ausgesetzt als in Deutschland. Eine Klimatisierung, die Kondenswasser abtransportiert, ist unverzichtbar, um Kurzschlüsse zu vermeiden. Auch die bildliche Darstellung kann je nach Zielgruppenanalyse erheblich abweichen. So ist es in Japan mehr verbreitet, Nutzerinformation in bildhafter Form darzustellen, als dies in Europa der Fall ist.
Zusammenfassend: Rechtliche Anforderungen aus der Produkthaftung folgen international weitgehend einem einheitlichen Schema. Das Ergebnis ist dennoch völlig unterschiedlich, da die rechtliche Prüfung wiederum das Eingehen auf die lokalen Besonderheiten insbesondere in Bezug auf die Nutzergruppe voraussetzt.
Die richtigen Normen ermitteln
Im Bereich des Produktsicherheitsrechts ergibt sich zunächst einmal die Schwierigkeit, dieses Recht überhaupt zu ermitteln. Die Grundanforderungen, die zum Beispiel in einschlägigen Gesetzen formuliert sind, lassen sich dabei häufig noch recherchieren. Große Schwierigkeiten bereitet dagegen der Zugang zu technischen Normen. Diese konkretisieren die Anforderungen, sind aber nur in der jeweiligen Landessprache vorhanden (besonders auffällig etwa in Japan). Hier wird der Hersteller in der Regel nur mit Partnern vor Ort in der Lage sein, die einschlägigen Anforderungen zu erkennen.
Große Mühe kann es auch machen, konkrete Anforderungen zu ermitteln, weil diese versteckt in Vorschriften zu finden sind. So existieren in Mexiko die Anforderungen, wie die „1000.“-Trennstelle bei Dezimalstellen auszusehen hat. Während in den USA ein Punkt üblich ist, ist es in Mexiko ein Komma.
Konsequenzen für die Praxis
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich inhaltlich im weltweiten Umfeld der Produkthaftung keine wesentlichen Unterschiede ergeben. Der Ansatz einer multinational einsatzfähigen Technischen Dokumentation ist zunächst abzulehnen. Dies gilt jedenfalls, bevor nicht im Detail Einsatzbereiche und Zielgruppen in den jeweiligen Vertriebsgebieten geklärt sind. Sollte es gelingen, dass hier tatsächlich ein relativ einheitliches Bild entsteht, zum Beispiel weil es sich um international reglementierte Einsatzbereiche etwa auf Flughäfen handelt, dann sind ein multinationales Produkt und eine multinationale Technische Dokumentation denkbar.
Häufig bleibt aber nur der Weg, Anwendungssituationen und Zielgruppen für den jeweiligen Zielmarkt zu bestimmen und konsequent sowohl in der Konstruktion wie auch in der Instruktion zu berücksichtigen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen: Auch in Märkten, auf denen die Anwenderinnen und Anwender besonders qualifiziert und der Informationsaufwand geringer zu sein scheinen, ist es nicht automatisch untersagt, einfache Nutzerinformationen zur Verfügung zu stellen. Zwar mag dann der eine oder andere Nutzer ein geringeres „Lesevergnügen“ haben. Rechtlich gesehen spielt dies jedoch überhaupt keine Rolle. In der Praxis führt dies eben auch dazu, dass Anleitungen für den US-Markt, die bewusst einfach gehalten sind, auch in Europa zum Einsatz kommen können. Der Weg dahin ist allerdings zuweilen schwierig und erfordert Durchsetzungskraft.
Ebenfalls auf der Hand liegt die Tatsache, dass eine internationale Technische Dokumentation nur dann funktioniert, wenn sie qualifiziert übersetzt wird. Die internationale Dokumentation funktioniert nur mit einem Übersetzungsmanagement. Darin integriert ist wiederum das Translation-Memory-System verbunden mit einer sachgerechten Auswahl und dem Monitoring von Übersetzungsdienstleistern. Dies gilt auch in Zeiten von DeepL oder ähnlichen KI-gestützten Lösungen. Denn am Ende ist zumindest eine gewisse Kontrolle der Übersetzung erforderlich.