Die rechtliche Seite von Edition 2

Text: Jens-Uwe Heuer-James

Die IEC/IEEE 82079-1, Edition 2, gilt als neuer Maßstab für die Technische Dokumentation. Wie ist die Norm als rechtlicher Maßstab zu sehen, zum Beispiel wenn die Qualität einer Anleitung vertraglich vereinbart werden soll oder wenn Behörden Prüfungen durchführen?

Inhaltsübersicht

Lesedauer: 10:32 Minuten

Die Veröffentlichung der IEC/IEEE 82079-1 in der „Edition 2“ gibt Anlass, die rechtliche Perspektive zur Anwendung dieser Norm darzustellen. Insbesondere dann, wenn in den Unternehmen die Auseinandersetzung mit dieser neuen Norm kostenträchtige Maßnahmen nach sich zieht, wird die Geschäftsleitung danach fragen, ob hierzu in irgendeiner Form eine „Rechtspflicht“ besteht. Die Frage lässt sich nicht mit einem einfachen Ja oder Nein beantworten. Die rechtliche Perspektive ist vielschichtig.

Eines lässt sich allerdings bereits festhalten: Mit Blick auf die Branche sind etwa 80 Prozent der Unternehmen des Industrie- und Dienstleistungsbereiches bereits dabei, die Vorgängernorm anzuwenden. Es sind keine Gründe zu erkennen, warum die neue IEC/IEEE 82079-1 eine geringere Durchdringung des Marktes erreichen sollte. Aus rechtlicher Sicht dürfte es schwierig werden, die IEC/IEEE 82079-1 zu ignorieren.

Zum rechtlichen Charakter

Darstellungen über den rechtlichen Charakter von Normen werden meist eingeleitet mit dem Lehrsatz, dass Normen keine Rechtsbindung entfalten. Der Satz mag zwar eingängig sein, er verkürzt jedoch die Betrachtung des Themas unzulässig zu einer pauschalen Betrachtung. Im Grunde macht er nur darauf aufmerksam, dass Normen nicht in einem Rechtsetzungsprozess entstehen. Es fehlt an einer Beschlussfassung durch eine Legislative, zum Beispiel ein Parlament oder ein Organ mit Rechtsetzungskompetenz, wie den Europäischen Rat. Das Beispiel der neuen IEC/IEEE 82079-1 macht dies überdeutlich: Die Norm ist in einem intensiven Diskussionsprozess auf internationaler Ebene in den Ansetzungsgremien entstanden. Die Internationalität geht dabei auch weit über Europa hinaus; so erfolgte eine intensive Zuarbeit für diese Norm aus Japan. Schon allein deshalb wird deutlich, dass ein legislatives Verfahren nicht denkbar erscheint, weil Staaten mit höchst unterschiedlichen Legislativverfahren beteiligt sind. Diese Hintergründe dürfen aber nicht zu dem Schluss führen: Weil der Norm ein rechtsetzender Charakter fehle, sei sie auch nichts weiter als eine unverbindliche Empfehlung. Genau dies trifft nicht zu.

Um sich Klarheit über das Thema der rechtlichen Verbindlichkeit zu verschaffen, bedarf es zunächst der Antwort auf die Frage, inwiefern die IEC/IEEE 82079-1 in der noch folgenden Fassung als europäische (EN-)Norm in den Genuss der so genannten Konformitätsvermutung kommen könnte. Bei dieser Konformitätsvermutung handelt es sich letztlich um eine Ausnahme von der Regel der Unverbindlichkeit von Normen. Im System der CE-Kennzeichnung können Normen nämlich eine Rechtswirkung auslösen – die so genannte Konformitätsvermutung. Die Konformitätsvermutung führt dazu, dass die Vorgaben des europäischen Produktsicherheitsrechts im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung als eingehalten gelten, wenn die Vorgaben der Norm erfüllt sind.

In Deutschland besteht ähnlich eine Konformitätsvermutung bei so genannten nationalen Normen, die im Rahmen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) als Norm mit Vermutungswirkung in eine nationale Normenliste aufgenommen sind. Dies ist bei der DIN EN 82079-1 mit den Abschnitten 4.7.2 und 6.2.1 erfolgt.

Es bleibt abzuwarten, ob sich für die IEC/IEEE 82079-1 eine Vermutungswirkung ergibt, weil von der Europäischen Kommission die Norm als zu referenzierend für eine der CE-Richtlinien angesehen wird. Allerdings ist zu bezweifeln, dass es eine Änderung der bisherigen Praxis gibt. Üblicherweise wurden bisher nur solche Normen in die Verzeichnisse aufgenommen, die in einem entsprechenden Normsetzungsauftrag auf Grundlage der CE-Richtlinie entstanden sind. Möglicherweise geben weitere Rechtsentwicklungen die Möglichkeit, die IEC/IEEE 82079-1 bzw. die entsprechende EN-Norm mit einzubeziehen.

Rechtliche Verbindlichkeit kann auf anderen Wegen als über die Konformitätsvermutung entstehen. Hier ist zunächst an einen Vertrag zu denken. Darüber hinaus bilden Normen grundsätzlich den Prüfungsmaßstab für die Beurteilung der Sicherheit von Produkten im Zusammenhang mit Produkthaftungsrecht und Produktsicherheitsrecht. Insbesondere beim Produktsicherheitsrecht gilt es zu beachten, dass es in der Praxis häufig Sachzwänge gibt. Sie lassen es geboten erscheinen, „entsprechend der Norm“ zu handeln.

Vertragliche Regelungen

Aus vertraglicher Perspektive lässt sich zunächst als Grundregel festhalten, dass ein Bezug zur IEC/IEEE 82079-1 in einem Vertrag grundsätzlich geeignet ist, der Norm im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander rechtliche Verbindlichkeit zu geben. Allein diese Maßnahme hilft aber nicht weiter. Entscheidend sind die Bedingungen und die Tragweite, die im Vertrag aus dem Bezug zur IEC/IEEE 82079-1 folgen. Dazu ein Beispiel:

Im Kaufvertrag für eine komplexe Fertigungsstraße wird die IEC/IEEE 82079-1 genannt. Weiter wäre dann zu fragen, ob damit eine Beschaffenheit der Anlage vereinbart worden ist. Dies wäre die einfache und naheliegende Variante. Statt die Beschaffenheit der zugelassenen Benutzerinformationen in dem Pflichtenheft für die Anlage zu beschreiben, würde auf die IEC/IEEE 82079-1 Bezug genommen; das Pflichtenheft könnte gekürzt werden.

Gegen diese Vorgehensweise sprechen aber mehrere Punkte. Sie resultieren aus dem Charakter der IEC/IEEE 82079-1. Die Norm beschreibt grundsätzlich Strukturen, in denen sich die Erstellung einer Benutzerinformation zu bewegen hat. Insbesondere führt die Neufassung im Teil 6 der Norm mit „Information Management Process“ und in Teil 10 „Professional Competencies“ umfassende organisatorische Beschreibungen auf. Dies lässt sich nicht ohne weiteres in Einklang bringen mit der Beschreibung einer Produktbeschaffenheit. Alleine mit der Nennung der IEC/IEEE 82079-1 in einer Normliste, die sich auf die Produkteigenschaften bezieht, hat niemand etwas gewonnen.

Bei den Produkteigenschaften kommen vielmehr nur Teile der IEC/IEEE 82079-1 in Betracht, um die Eigenschaften der Benutzerinformationen genauer zu beschreiben. Dazu zählen die Abschnitte 5 („Principles“) und 7 („Content of Information for use“), Abschnitt 8 („Structure of, and navigation in information for use“) sowie Abschnitt 9 (Means, format and media of information for use“). Dabei gilt es unbedingt zu beachten, dass die Norm einen weitest möglichen Anwendungsbereich abdeckt. Es ist in jedem Fall zu hinterfragen, inwiefern konkretere Anforderungen für den Einzelfall bestehen. Auch ist die bloße Vereinbarung der Anwendung einzelner Abschnitte keine Garantie dafür, dass am Ende auch eine funktionsfähige Technische Dokumentation entsteht. Die Norm verlangt, dass die Technische Dokumentation entsprechende sinnstiftende Inhalte enthält. Diese können dann nach Abschnitt 4 im „Conformity assessment of information for use“ abgeprüft werden.

Die eher organisatorischen Hinweise auf den Entstehungsprozess einer Benutzerinformation sollten indessen aus Sicht des Vertragsrechts nicht vergessen werden. Vielmehr kann es gerade in länger andauernden Lieferbeziehungen durchaus hilfreich sein, sich mit dem Vertragspartner auf den Entstehungsprozess für die Benutzerinformationen zu verständigen. Dies steht für eine gewisse Zuverlässigkeit in Bezug auf die Qualität der Benutzerinformationen.

Diese Sicht ist durchaus vergleichbar mit einem Qualitätsmanagementsystem. In der Praxis wird davon ausgegangen, dass mit Einrichten eines Qualitätsmanagementsystems eine gewisse Gewähr besteht, dass gute Arbeitsergebnisse zuverlässig erzielt werden. Daher entspricht es einer Vorgehensweise, die in der Industrie durchaus üblich ist: mit Vertragspartnern eine sogenannte Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen. Darin wird festgelegt, dass Qualitätsmanagementsysteme zu installieren sind und diese auch bestimmte Grundbestandteile enthalten müssen. In ähnlicher Weise könnte man auch bei Benutzerinformationen vorgehen: Es könnte vereinbart werden, einen Prozess zur Erstellung von Benutzerinformationen aufzusetzen. Der Prozess könnte an Abschnitt 6 der IEC/IEEE 82079-1 angelehnt sein. Aus rechtlicher Sicht wäre noch zu beachten, Rechtsfolgen festzulegen. Qualitätssicherungsvereinbarungen beziehen sich nicht auf ein gesetzliches Regelungsmodell. Aus dem Gesetzbuch können sich daher keine Rechtsfolgen ergeben. Vielmehr sind sie in der jeweiligen Qualitätssicherungsvereinbarung individuell festzulegen. Zu denken wäre an Vertragsstrafen oder das Recht, Bestellungen und deren Ausführung so lange zu stoppen, bis wieder ein vertragsgemäßer Zustand hergestellt ist. In ähnlicher Weise könnte dies mit Bezug auf die IEC/IEEE 82079-1 für die Benutzerinformation geregelt werden.

Ein Maßstab für Produkthaftungsrecht

Für die IEC/IEEE 82079-1 und die Anforderungen aus der Produkthaftung stellt der Jurist zunächst fest, dass die Produkthaftung als Prüfungsmaßstab viel schärfer ist als die IEC/IEEE 82079-1. Die Produkthaftung verlangt die Einhaltung des Standes von Wissenschaft und Technik. Dieser Stand geht deutlich über Normen hinaus und bezieht auch bereits publizierte wissenschaftliche Erkenntnisse mit ein. Normen stellen dagegen „altbekanntes Wissen“ dar. Es hat sich auf breiter Front bereits durchgesetzt und ist in der Praxis erprobt – rechtlich bezeichnet als „anerkannte Regel der Technik“. Daraus folgt, dass es nicht ausreicht, für Benutzerinformationen allein die Einhaltung der IEC/IEEE 82079-1 nachzuweisen. Vielmehr sind auch weiterführende Erkenntnisse, zum Beispiel in technischer Hinsicht durch neueste Erkenntnisse der Wissenschaft über Stoff­eigenschaften, mit zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Erkenntnisse aus der konkreten Produktbeobachtung.

Es liegt auf der Hand, dass unter dem Stichwort „Produktbeobachtung“ zunächst die Ausführungen der IEC/IEEE 82079-1 zu Sicherheits- und Warnhinweisen im Fokus stehen. Dabei geht es zum einen um das Prinzip der Klassifizierung von Risiken mit Begrifflichkeiten in doch relativ weitgehend enger Anlehnung an den Standard ANSI Z535.6, außerdem um die inhaltlichen Anforderungen bzw. die inhaltliche Struktur von Sicherheits- und Warnhinweisen.

Zweifelsfrei nach ANSI Z535.6

Interessanterweise hat sich die Rechtsprechung bereits mit der früheren Norm DIN EN 62079 auseinandergesetzt. Eine Entscheidung des OLG Düsseldorf behandelt die Frage, ob die Darstellung unterschiedlicher Risikostufen für die Produktgefahren aus der unzureichenden Befestigung einer Hängeschaukel hätte dargestellt werden müssen. Das OLG Düsseldorf nimmt eine nicht ganz nachvollziehbare Rechtsposition ein: Pauschal wird gesagt, Signalwörter wie in den USA seien in Europa nicht gebräuchlich. Daher ergebe sich auch nicht die entsprechende Anforderung an die Gestaltung von Warnhinweisen. Dem Urteil fehlt allerdings eine Begründung dafür, dass diese Annahme in irgendeiner Form gerechtfertigt sei. Mit der neuen IEC/IEEE 82079-1 dürfte jedenfalls dem Argument der „Ungebräuchlichkeit“ von Signalwörtern die Grundlage entzogen sein.

Die IEC/IEEE 82079-1 stellt weiter einen wichtigen Grundsatz auf, der sich ebenfalls an US-Prinzipien anlehnt: Warnhinweise sollen nicht überbetont sein. Dies ist im Kern der Grundsatz, dass eine „Warning Polution“ zu vermeiden ist. Eine Überforderung der Leserin oder des Lesers mit zu vielen Warnhinweisen zwingt den Hersteller zu einem strukturierten Vorgehen beim Erstellen von Benutzerinformationen und bei der Gestaltung von Warn- und Sicherheitshinweisen. In der Praxis entsteht aber der Eindruck, dass sich mancher Hersteller diese Mühe nicht machen will. Vielmehr handelt er nach dem Motto „je mehr, umso besser“.

Die bisherige Rechtsprechung nach dem Produkthaftungsrecht hat diesen Grundsatz zwar nicht explizit ausgesprochen. Jedoch lässt sich zwischen den Zeilen erkennen, dass auch der Bundesgerichtshof den Einsatz effizienter Warn- und Sicherheitshinweise fordert und eine Reduzierung auf das Wesentliche als das Maß der Dinge ansieht.

Insofern die IEC/IEEE 82079-1 den Entstehungsprozess der Benutzerinformationen beschreibt, dürfte auch dies unter dem Aspekt der Produkthaftung eine Rolle spielen. Dies betrifft den Nachweis einer ordnungsgemäßen Benutzerinformation.

An dieser Stelle lässt sich eine Parallele zum Management von Risiken ziehen. So haben die Gerichte bereits entschieden, dass das Fehlen eines Testsystems negativ auf den Nachweis einer sachgerechten Konstruktion nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu bewerten ist. Deshalb ist es durchaus vorstellbar, in gleicher Weise zu argumentieren. Eine Benutzerinformation gilt an sich als fehlerhaft, wenn der Hersteller eine Erstellung der Benutzerinformation nach einem Prozess auf Basis der IEC/IEEE 82079-1 nicht nachweisen kann.

Faktisch von hoher Bedeutung dürfte die IEC/IEEE 82079-1 auch sein, wenn ein Sachverständiger die Qualität von Benutzerinformationen beurteilt. Von ihm wird verlangt, dass er nachvollziehbar zu einem Sachurteil gelangt.

Sachverständige orientieren sich daher mit Vorliebe an technischen Vorschriften und Normen. Daher ist zu erwarten, dass im Kreis der Sachverständigen die IEC/IEEE 82079-1 weite Verbreitung findet und in Gerichtsverfahren tatsächlich zur Beurteilung von Benutzerinformationen herangezogen wird.

Maßstab für Produktsicherheitsrecht

Wie schon gesagt, ist nicht zu erwarten, dass die IEC/IEEE 82079-1 zu einer Norm mit Vermutungswirkung wird. Dennoch dürfte sie von hoher faktischer Bedeutung in den Fällen sein, in denen eine Marktüberwachung darüber zu befinden hat, ob ein Produkt als sicher gilt. Hier ist zu beachten, dass die Marktüberwachung auch auf falsche Benutzerinformationen bei der Beurteilung der Sicherheit eines Produktes abstellt. Dieser Aspekt der Produktbeschaffenheit lässt sich für die Marktüberwachung relativ einfach erschließen.

Die Beliebtheit der Prüfung der Benutzerinformationen stellt die Praxis der Marktüberwachung allerdings vor ein Problem: Die rechtlichen Vorgaben im Produktsicherheitsrecht enthalten keinen ins Einzelne gehenden Prüfungsmaßstab. An diesem detaillierten Prüfungsmaßstab entlang könnten die Behörden der Marktüberwachung arbeiten. Auch die „guidance documents“ geben wenig konkreten Aufschluss. Sie beschränken sich in aller Regel darauf zu fordern, dass „verständliche“ Informationen beizugeben sind. Woran sich allerdings die Verständlichkeit letztlich bemisst, wird in diesen Dokumenten nicht weiter erörtert. Leider klärt auch der so genannte „Blue Guide“, der die Grundzüge der CE-Konformität beschreibt, diese Frage nicht. Es wird nur angerissen, welche Bestandteile in eine Bedienungsanleitung hineingehören. Konkrete Anforderungen an die Qualität sind jedoch auch im Blue Guide nicht formuliert.

Die Marktüberwachung steht vor der Herausforderung, einen konkreten Maßstab zu finden. So liegt es nahe, auf die technischen Normen zurückzugreifen. Bereits die Vorgängernorm DIN EN 62079 wurde aus dieser Perspektive von der Marktüberwachung betrachtet. Die Norm fand sich schließlich in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum GPSG wieder.

Faktische Konformitätsvermutung

Beim ProdSG ist in Bezug auf die aktuelle DIN EN 82079-1 Folgendes geschehen: Die tekom hat angeregt, die DIN EN 82079-1 in die Liste der nationalen Normen mit Konformitätsvermutung aufnehmen zu lassen. Dieser Vorstoß fand beim zuständigen Ausschuss für Produktsicherheit Gehör. Allerdings zeigte sich in der Diskussion mit dem Ausschuss, dass der breite Ansatz der Norm, produktübergreifend Anforderungen an die Benutzer­informationen aufzustellen, der Listung als nationale Norm mit Konformitätsvermutung entgegensteht. Der Ausschuss für Produktsicherheit ist nämlich bei der Aufnahme von Normen in dieses Verzeichnis eher zurückhaltend und konzentriert sich auf produktbezogene Vorschriften. Das Argument ist, dass aufgrund der erheblichen rechtlichen Wirkung bei der Vermutungswirkung sowohl für die Marktüberwachung wie auch für die Herstellerseite eine gewisse Sicherheit in der Anwendung gegeben sein muss. Dies setzt wiederum voraus, dass die Anforderungen möglichst konkret formuliert sind. Mit dieser Argumentation war der Ausschuss für Produktsicherheit nur bereit, Ausschnitte aus der DIN EN 82079-1 in Bezug auf die Abschnitte 4.7.2 und 6.2.1 zu akzeptieren.

Es ist also zu erwarten, dass sich für die IEC/IEEE 82079-1 in ihrer nationalen Form keine Veränderungen ergeben. Allerdings hat sich bei der Diskussion im Ausschuss für Produktsicherheit eines deutlich gezeigt: Die DIN EN 82079-1 bzw. auch schon ihre Vorgängernorm ist als Prüfungsmaßstab für Benutzerinformationen anerkannt. Es wurde nicht bezweifelt, dass mit dieser Norm gewissermaßen übergreifend die Prüfungsmaßstäbe für Benutzerinformationen zusammengeführt sind.

Deshalb lässt sich festhalten, dass die DIN EN 82079-1 in der Praxis der Marktüberwachung eine ganz erhebliche Rolle spielt. Dies wird sich mit dem Übergang zur neuen IEC/IEEE 82079-1 nicht ändern. Die Frage ist lediglich, ob bereits vor einer nationalen Norm die deutschen Marktüberwachungsbehörden bereit sind, die IEC/IEEE 82079-1 zu berücksichtigen oder ob die Behörden nicht eher abwarten, bis die IEC/IEEE 82079-1 von DIN als Norm übernommen worden ist. Letzteres scheint wahrscheinlich, da Marktüberwachungsbehörden in aller Regel sehr stark darauf achten, dass nur tatsächlich gültige Normen im Zuständigkeitsbereich der Marktüberwacher angewendet werden.

Praktische Auswirkungen

Mit der IEC/IEEE 82079-1 ergeben sich vielfältige rechtliche Aspekte. Im Ergebnis lassen sich die unterschiedlichen Gesichtspunkte so zusammenfassen, dass eine Nichtbeachtung oder Nichtanwendung dieser Norm aus rechtlicher Sicht schwierig sein dürfte. Mit anderen Worten: Will man die IEC/IEEE 82079-1 nicht anwenden, muss man dafür schon ziemlich gute Gründe haben. Es sollte eine intensive Auseinandersetzung mit den einzelnen Regelungs­aspekten der IEC/IEEE 82079-1 erfolgen. Dies gilt insbesondere, wenn ein vertraglicher Bezug und damit eine Verbindlichkeit zwischen den Vertragspartnern hergestellt werden soll.

IEEE/IEC 82079-1 - eine richtungsweisende Norm