Mit Mehrsprachigkeit zum Patent

Text: Nicole Gorski

Die Übersetzung von Patentschriften gilt als Königsdisziplin der technisch-juristischen Übersetzung. Doch was steckt dahinter und wie kann die Technische Redaktion mitwirken?

Inhaltsübersicht

Lesedauer: 10:52 Minuten

Haben Sie vielleicht schon mal Auszüge aus einer Patentschrift gelesen? Dann sind Sie sicher auch über den ein oder anderen eigenartigen Ausdruck gestolpert. Kein Wunder, dass es im Englischen mit dem Begriff „Patentese“ sogar ein eigenes Wort für die Patentsprache gibt. So mancher Patentübersetzer hat sogar den Dialekt „Patentsprache“ in seinen eigenen Sprachgebrauch integriert. Das Patentwesen und die Patentübersetzung sind also komplexe Fachbereiche, die bei der Behandlung technischer Textsorten leider oftmals vernachlässigt werden. Und das, obwohl im Jahr 2019 allein beim Europäischen Patentamt (EPA) über 181.000 Patentanmeldungen eingegangen sind, Tendenz steigend [1].

Auch wenn durch das Inkrafttreten des Londoner Übereinkommens im Jahr 2008 oder das derzeit erwartete so genannte Einheitspatent eine Kostensenkung bei Übersetzungen durch zunehmende Lockerung des Übersetzungserfordernisses erreicht wurde bzw. werden soll, ist der Bedarf an Übersetzungen im Patentwesen dennoch hoch. Patentschriften zeichnen sich insbesondere durch eine Fülle von sich wiederholenden textsortenspezifischen Formulierungen und einen hohen fachlichen Grad aus. Doch bevor auf einige Merkmale von Patentschriften eingegangen wird, verschaffen wir uns zunächst einen groben Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen im deutschen und europäischen Patentrecht.

Patente als gewerbliches Schutzrecht

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) definiert das Patent als ein gewerbliches Schutzrecht, das dem Inhaber eines Patents gemäß dem deutschen Patentgesetz maximal 20 Jahre lang ein exklusives Recht an seiner Erfindung einräumt. Der Gebrauch, die Herstellung, der Verkauf und jegliche gewerbliche Verwendung einer patentierten Erfindung ohne eine Lizenz ist während der Schutzdauer, das heißt der Laufzeit des Patents, rechtlich ausdrücklich untersagt [2].

Vereinfacht gesagt, zählen zum einen Gegenstände und zum anderen Tätigkeiten zu den möglichen Arten von Erfindungen. Gegenstände werden mit einem Erzeugnispatent patentiert. Das sind etwa Vorrichtungen (device/apparatus; dispositif), wie Maschinen oder Geräte, sowie Systeme oder chemische Stoffe und Arzneimittel. Tätigkeiten werden hingegen mit einem Verfahrenspatent patentiert, wozu beispielsweise Verfahren (method; procédé) zur Herstellung eines Produkts gehören [2]. Das Spannende dabei ist, dass Erfindungen aus nahezu jedem technischen Gebiet patentfähig sind (für Ausnahmen siehe § 1 bis § 2 PatG). Während man sich gestern noch mit Injektionsnadeln beschäftigt hat, sind heute Airbags oder Bremsen dran und morgen Kopfhörer oder Kühlschränke, um nur einige Beispiele zu nennen.

Fortschritt durch Übersetzung

Zwischen der Anmeldung und der erfolgreichen Erteilung eines Patents liegt ein langwieriger Prozess, zu dem auch die Einreichung einer Übersetzung gehört. Möchte ein japanisches Unternehmen eine deutsche Patentanmeldung einreichen, muss dies auch in deutscher Sprache passieren, zum Beispiel durch Einreichung einer Übersetzung. Will man eine Erfindung jedoch nicht durch einzelne nationale Anmeldungen schützen, kommt etwa die europäische Patentanmeldung ins Spiel. Sie wird beim Europäischen Patentamt (EPA) eingereicht und basiert auf dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ), das von 38 Vertragsstaaten ratifiziert wurde [3]. Die Übersetzungsregelungen sind durch das EPÜ und das Londoner Übereinkommen geregelt. Grundsätzlich ist eine europäische Patentanmeldung in einer der drei Amtssprachen des EPA, das heißt Deutsch, Englisch oder Französisch, einzureichen oder zu übersetzen. Die Veröffentlichung der gesamten Patentschrift erfolgt in der Amtssprache des EPA, in der die Patent­anmeldung ursprünglich eingereicht wurde (Verfahrenssprache), und umfasst stets eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden anderen Amtssprachen. Zudem können einzelne Vertragsstaaten, zum Beispiel im Falle eines Rechtsstreits, eine Übersetzung der Patentschrift in deren jeweilige Amtssprache fordern [4].

Mit der Einreichung einer Übersetzung werden also formale Bedingungen zur Erteilung eines Patents erfüllt. Der Hauptzweck der Übersetzungen ist jedoch ein ganz anderer. Sie dienen in erster Linie dazu, den Inhalt des Patents bzw. den aktuellen Stand der Technik einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen, um darauf basierend neue Erfindungen zu ermöglichen und somit wissenschaftlichen Fortschritt zu fördern. Durch die Veröffentlichung des Inhalts von Patentschriften in unterschiedlichen Sprachen soll zudem die Verletzung eines Patents verhindert werden.

Denkt man nun an die zu Beginn genannten „Sparmaßnahmen“ bei Übersetzungen, mögen diese aus wirtschaftlichen Gründen plausibel erscheinen. Hinsichtlich des eigentlichen Zwecks von Patentübersetzungen handelt es sich dabei jedoch eher um einen Rückschritt. Denn ohne Übersetzungen können Patentschriften nicht mehr uneingeschränkt verstanden werden, was automatisch zu einem Wettbewerbsnachteil der betroffenen Länder führen kann.

Textsortenspezifische Merkmale

Das Herzstück eines Patents bilden die Beschreibung der Erfindung und die Patent­ansprüche. Auf formaler und sprachlicher Ebene folgen die Beschreibung (description) und die Ansprüche (claims; revendications) bestimmten Vorgaben. Ein Beispiel dafür ist der vorgeschriebene inhaltliche Aufbau einer Patentschrift, der sich so gliedern lässt:

1. Titel der Erfindung
2. Beschreibung
    a) Technisches Gebiet
    b) Stand der Technik und Kritik daran
    c) Darstellung eines Problems
    d) Lösung des Problems
    e) Vorteile der Erfindung
    f) Kurzbeschreibung der Figuren (optional)
    g) Detailbeschreibung spezifischer Ausführungsformen
    h) Bezugszeichenliste (optional)
3. Patentansprüche
4. Zeichnungen (optional)

Die Unterpunkte der Beschreibung sind jedoch nicht eindeutig voneinander getrennt, sondern greifen ineinander über oder können in einer abweichenden Reihenfolge auftreten. Die einzelnen Teile der Patentschrift werden zudem durch textsortenspezifische Formulierungen eingeleitet, die bei der Übersetzung durch standardisierte Formulierungen in die Zielsprache übertragen werden müssen (Tab. 01). Da die Patent­ansprüche auf der Beschreibung basieren, werden darin bestimmte Passagen aus der Beschreibung größtenteils wörtlich wiederholt. Dadurch, dass unter Stand der Technik zudem auf bereits bestehende Erfindungen verwiesen wird, können hier übernommene Passagen aus anderen Patentanmeldungen vorgefunden werden, zu denen bereits Übersetzungen existieren. In der Praxis passiert es vermehrt, dass ein Anmelder mehrere ähnliche Anmeldungen einreicht, die sich nur in gewissen Merkmalen unterscheiden. Wiederholungen treten somit nicht nur innerhalb einer Patentschrift auf, sondern auch patentübergreifend. Daher ist es insbesondere aus Gründen der Zeitersparnis und der Konsistenz auch in der Patentübersetzung sinnvoll, mit einem Translation-Memory-System zu arbeiten.

Tabelle geordnet nach Textsorten.

Tab. 01 Quelle Nicole Gorski

Quintessenz der Erfindung

Im Anschluss an die Beschreibung folgen die Patentansprüche (Tab. 02). Sie bilden den wichtigsten Teil der Patentschrift, da sie konkret angeben, was geschützt werden soll und patentfähig ist. Ansprüche sollen zudem so kurz und so deutlich wie möglich sein, um den Erfindungsgedanken nicht zu verschleiern. Kurz gesagt: Ansprüche enthalten die Quintessenz der Erfindung. Daher bestehen sowohl beim Verfassen als auch beim Übersetzen von Ansprüchen hohe Qualitätsanforderungen.

Tabelle nach Quelle DE 10 2018 214 252

Tab. 02 Quelle Nicole Gorski

Man unterscheidet grundsätzlich zwischen unabhängigen und abhängigen Ansprüchen. Zu den unabhängigen Ansprüchen gehört insbesondere der erste Anspruch, der zum einen aus dem Oberbegriff und zum anderen aus dem kennzeichnenden Teil besteht. Der Oberbegriff ist der Beginn des ersten Anspruchs und aller anderen unabhängigen Ansprüche und umfasst die Bezeichnung der Erfindung und die Merkmale, die durch den Stand der Technik bekannt sind. Der kennzeichnende Teil beginnt normalerweise nach der Formulierung „dadurch gekennzeichnet, dass“ (characterized in that; caracterisé en ce que) oder „gekennzeichnet durch“ (characterized by; caracterisé par) und nennt die wesentlichen Merkmale der Erfindung, die in Verbindung mit dem Oberbegriff geschützt werden sollen. Andere unabhängige Ansprüche sind etwa Verfahrensansprüche, die ein Verfahren beschreiben, das mit der im ersten Anspruch beschriebenen Vorrichtung realisiert werden kann oder umgekehrt. Abhängige Ansprüche sind hingegen solche, die sich auf andere Ansprüche beziehen und alle Merkmale dieser Ansprüche enthalten. Sie beschreiben eine mögliche Ausführungsform der Erfindung, die Ergänzung zusätzlicher Merkmale wird meist mit „wobei“ eingeleitet. Beispiele für die unterschiedlichen Anspruchsarten sind in Tabelle 02 dargestellt.

Auf sprachlicher Ebene ist ein Merkmal der Ansprüche, dass diese häufig eine komplexe Syntax aufweisen. Der Hauptanspruch kann aus einem einzigen Satz bestehen, der sich über mehrere Zeilen oder auch Seiten erstreckt und durch Komma, Semikolon oder Doppelpunkt geteilt ist. Bei der Übersetzung führt diese Satzstruktur häufig zu Verständnisproblemen, da vor allem Bezüge in Relativsätzen unklar sein können. Diese Satzstruktur darf in der Übersetzung zum besseren Verständnis auf keinen Fall durchbrochen oder gar in mehrere Sätze unterteilt werden. Allenfalls ist es zum Lösen eines Bezugsproblems möglich, Benennungen zu wiederholen oder zusätzliche Satzzeichen – ausgenommen Punkte – einzufügen.

Unterstützende Materialien

„Hilfe! Wie nenne ich das?“ – dieser Gedanke hat wohl jeden Patentübersetzer schon beschäftigt. Je nach technischem Gebiet kann der fachliche Grad einer Patentschrift bei manchen Erfindungen deutlich höher ausfallen als bei anderen. Der Übersetzer steht folglich vor der Herausforderung, zum Teil hochkomplexe technische Erfindungen inhaltlich korrekt und mit angemessener Terminologie in die Zielsprache zu übertragen. Treten Verständnisschwierigkeiten auf bzw. ist die Bedeutung einer bestimmten Benennung unklar, stehen dem Übersetzer verschiedene Hilfsmittel bereit. Ein wesentliches Instrument sind die in den meisten Patentschriften enthaltenen Zeichnungen. Da ein Übersetzer die Erfindung meist nicht zu sehen bekommt, helfen die Zeichnungen der Erfindung weiter.

Wie Abbildung 01 aus einer Patentschrift zeigt, sind die einzelnen Bestandteile der Vorrichtung mit Bezugszeichen versehen, die auch in der Beschreibung und den Ansprüchen verwendet werden. So kann der Übersetzer bestimmte Bestandteile in den einzelnen Figuren nachvollziehen. In der Praxis sind die Zeichnungen leider nicht immer so übersichtlich gestaltet wie in dieser Abbildung. Obwohl es auch für die Zeichnungen bestimmte Vorgaben gibt, passiert es, dass die Vorrichtung oder die einzelnen Bestandteile zu klein oder mit zu vielen Pfeilen und Bezugszeichen dargestellt sind, so dass die einzelnen Bestandteile nicht einfach erkennbar sind. Dies erschwert das Lesen der Zeichnungen und andere Hilfsmittel sind erforderlich.

Bei der Terminologierecherche werden neben den herkömmlichen Quellen insbesondere die Datenbanken der Patentämter verwendet: DEPATISnet des DPA oder Espacenet des EPA. Dort kann anhand bestimmter Filterkriterien nach spezifischer Terminologie in anderen Patentschriften gesucht werden, zu denen eventuell bereits Übersetzungen existieren. Es kann auch hilfreich sein, auf verfügbare Technische Dokumentationen oder Termbanken des Unternehmens zurückzugreifen, das die jeweilige Patentanmeldung einreicht. Insgesamt erfordert der hohe fachliche Grad, dass Übersetzer neben einem sehr guten technischen Verständnis und Recherchekenntnissen auch über die Fähigkeit verfügen, sich in abstrakte Sachverhalte hineinzuversetzen.

Je nach Umsetzung kann die Patentzeichnung unübersichtlich sein.

Abb. 01 Beispiel einer Figur aus EP 90 300 273.1. Quelle Nicole Gorski

Das richtige Gleichgewicht

Worin besteht nun die Kunst beim Erstellen und Übersetzen von Patentschriften? Die größte Aufgabe liegt darin, eine Balance zwischen den technischen und den juristischen Aspekten zu schaffen. Denn einerseits handelt es sich natürlich um eine Textsorte mit technischem Inhalt, doch andererseits soll damit auch ein rechtlicher Anspruch erzielt werden. Auf juristischer Ebene muss daher beachtet werden, dass der Schutzumfang durch die Übersetzung nicht weniger oder mehr eingeschränkt wird, als es bei dem Ausgangstext der Fall ist. Dabei wird oft angenommen, dass dieser Problematik durch eine wörtliche Übersetzung und strikte Übernahme der Syntax entgegengewirkt werden kann, was jedoch im Idealfall nicht die Standardlösung sein sollte. Vielmehr sollten bei der Übersetzung möglichst neutrale bzw. unspezifische Benennungen und insbesondere Verben verwendet werden, bei denen kein zu großer oder zu kleiner Interpretationsspielraum besteht.

Im Deutschen werden dabei Verben wie „aufweisen“ und „umfassen“ verwendet, die im Englischen häufig mit „comprise“ oder „include“ übersetzt werden. Diese Verben gelten als nicht einschränkend. Ein Verb, das im Deutschen hingegen gerne vermieden wird, ist „bestehen (aus)“. Würde eine Patentschrift den Satz „Die Lenker­einheit besteht aus einer berührungsempfindlichen Sensorfläche“ enthalten, würde das bedeuten, dass die Lenkereinheit keine weiteren Merkmale außer der Sensorfläche besitzt bzw. besitzen darf, wodurch die Erfindung eingeschränkt wäre. Dadurch kann sich der Schutzumfang der Erfindung verringern. Weitere häufig verwendete unspezifische Verben im Deutschen sind „anbringen“ und „befestigen“, im Englischen „attach“ und „mount“. Sie drücken eine Verbindung zwischen zwei Elementen einer Vorrichtung aus. Doch auch bei diesen vermeintlich unspezifischen Verben kann es je nach Erfindung unterschiedliche Bedeutungsnuancen geben. So muss entschieden werden, ob eines der Verben bedeutet, dass ein Element an einem anderen Element beweglich oder unbeweglich und mit Hilfe eines anderen Elements befestigt ist oder nicht. Die Klärung solcher Fragen wirkt sich auf die Übersetzung, aber auch auf den Schutzumfang aus.

Hinzu kommt die Schwierigkeit, dass auch Ausgangstexte im Patentwesen eine mangelhafte Qualität aufweisen können. Zum einen treten unbeabsichtigte Mängel auf, wie falsche Bezugszeichen oder die Auslassung von Verben oder anderen Satzteilen. Diese Mängel sollten bei der Übersetzung unbedingt beachtet werden. Zum anderen enthalten die Ausgangstexte auch Inkonsistenzen oder Ambiguitäten, bei denen ungewiss ist, ob diese Mängel unbeabsichtigt oder im Sinne des Schutzumfangs beabsichtigt eingearbeitet wurden. Es liegt dann in der Hand des Übersetzers und des Patentanwalts zu entscheiden, wie im Einzelfall damit umgegangen wird. Außerdem kann es vorkommen, dass insbesondere bei Patentanmeldungen, die ursprünglich aus dem asiatischen Sprachraum stammen, eine englische Übersetzung als „Ausgangstext“ geliefert wird, der dann ins Deutsche übersetzt wird. Die Qualität dieser englischen Übersetzungen ist allerdings oft fraglich und es ist nicht klar, ob es sich um eine Humanübersetzung oder eine Maschinelle Übersetzung handelt. Daher entstehen auch hier Verständnisschwierigkeiten und Mängel, die das Übersetzen nicht einfacher machen. Aus diesem Grund sollte auch im Patentwesen auf eine gute Qualität des Ausgangstextes geachtet werden.

Nutzen aller Ressourcen

An der gesamten Prozesskette zwischen Entstehung der Erfindung und Erteilung eines Patents sind unterschiedliche Fachleute beteiligt: Erfinder, Patentanwälte, Fachübersetzer oder auch Prüfer des jeweiligen Patentamts. Da die meisten Patentanmeldungen von Unternehmen und nicht von Privatpersonen eingereicht werden, ist davon auszugehen, dass diese in den meisten Fällen auch über eine Technische Redaktion verfügen. Doch inwiefern spielt das eine Rolle?

Aufgabe der Technischen Redaktion kann beispielsweise sein, die Technische Dokumentation für ein patentiertes Produkt zu verfassen und die Terminologie festzulegen. Da die Technische Redaktion ebenso über Expertise auf dem Fachgebiet verfügt, könnte sie im Patentwesen jedoch eine weitaus größere Rolle spielen als bislang. Sie könnte nicht nur helfen, wenn ein Übersetzer die Technik nicht versteht. Auch kann sie die unternehmensintern verwendete Terminologie dem Übersetzer zugänglich machen, um so den Rechercheaufwand zu verringern. Steht der Übersetzer vor einem unlösbaren Verständnis- oder Terminologieproblem, findet allerdings selten ein direkter Austausch mit dem Erfinder oder der Technischen Redaktion statt. Für den angestellten Übersetzer ist in erster Linie der Patentanwalt der Ansprechpartner. Der Anwalt steht wiederum in Verbindung mit dem Erfinder. Durch die Einbindung der Technischen Redaktion in Prozess und Kommunikation könnte das Lösen von Problemen sicherlich vereinfacht und beschleunigt werden. Zusätzlich würden dem Übersetzer mehr Ressourcen offenstehen.

Mensch statt Maschine

Durch den technischen Fortschritt und die Globalisierung ist auf lange Sicht mit einem Anstieg von Patentanmeldungen zu rechnen. Wegen zunehmender Nachfrage und steigendem Kostendruck bieten einige Patentämter bereits kostenfrei Maschinelle Übersetzungssysteme für Patentschriften an, etwa Patent Translate. Auch wenn aufgrund der großen verfügbaren Datenmengen im Patentwesen bereits gute Ergebnisse erzielt werden können, bleibt offen, ob und wann Maschinelle Übersetzungen im Patentwesen jemals als rechtsgültig anerkannt werden. Zudem ist fraglich, inwiefern MÜ-Systeme die Vielzahl an erforderlichen Kompetenzen eines Patentübersetzers bieten können. Am Ende ist es jedoch – wie in vielen anderen Bereichen auch – Aufgabe der Übersetzer, sich diesen neuen Herausforderungen zu stellen und ihre Expertise gezielt einzusetzen.

Links und Literatur

[1] https://www.epo.org/about-us/annual-reports-statistics/statistics/2019_de.html

[2] Deutsches Patent- und Markenamt: Patente. Eine Informationsbroschüre zum Patentschutz. https://www.dpma.de/docs/dpma/veroeffentlichungen/2/bro_patente_dt.pdf

[3] https://www.dpma.de/patente/patentschutz_im_ausland/europaeische_patente/index.html

[4] Europäisches Patentamt (2016): Europäisches Patent­übereinkommen. Aufl. 16, München: Mediengruppe Universal. https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/html/epc/2016/d/index.html

[5] Zipse, Erich (1975): Erfindungs- und Patentwesen. Kurz und bündig. Würzburg: Vogel.

Patentübersetzung in Ausgabe 03/20