Anfang Januar hat Großbritannien die Europäische Union verlassen und ist als Drittstaat politisch und wirtschaftlich unabhängig. Ergänzend zu den neuen oder geänderten Pflichten für Hersteller, Importeure, Händler, Bevollmächtigte oder Fulfillment-Dienstleister traten neue Bestimmungen zur Konformitätskennzeichnung in Kraft. Doch ganz neu ist das Thema nicht, da die Bestimmungen weitgehend aus den bisherigen EU-Regulativen übernommen wurden. „Gott sei Dank“, könnte man sagen, denn dadurch reduziert sich in der ersten Zeit nach dem BREXIT einiges an Rechercheaufwand – zumindest vorerst
In Großbritannien und Nordirland
Seit dem BREXIT müssen Produkte, die am britischen oder nordirischen Markt in Verkehr gebracht werden, eine neue oder ergänzende Konformitätskennzeichnung erhalten. Für neue Konformitätsprüfungen zur Zulassung von Produkten am britischen Markt gelten nicht mehr die EU-Bestimmungen, sondern die lokalen britischen inklusive der neuen Konformitätskennzeichen.
Kennzeichnung mit UKCA
Das neue Zeichen (Abb. 01) ersetzt in Großbritannien die europäische CE-Kennzeichnung.
Separate Richtlinien sind zudem für maritime Produkte, Bauprodukte, Medizinprodukte und Anwendungen im Schienenverkehr verfügbar. Daher gab es auch in diesen Bereichen Anpassungen der Kennzeichnungen.
Im Abkommen zwischen der EU und Großbritannien vom September 2020 ist eine Übergangsfrist angegeben. Diese ermöglicht Herstellern, weiterhin ihre Produkte mit CE-Kennzeichnung im Vereinigten Königreich auf den Markt zu bringen. Die Übergangsfrist endet am 31. Dezember 2021.
Das Recht zur übergangsmäßigen CE-Kennzeichnung ist beim Inverkehrbringen von Produkten jedoch an Bedingungen geknüpft (Abb. 03). In einigen Fällen ist ausschließlich die UKCA-Kennzeichnung zulässig.
Abb. 03 Quelle Martin Rieder
Das bedeutet, dass Produkte zwar weiterhin mit der CE-Kennzeichnung am britischen Markt in Verkehr gebracht werden dürfen und die CE-Kennzeichnung noch anerkannt wird. Voraussetzung ist aber, dass die Produkte auch den britischen (Rechts-)Anforderungen entsprechen.
Produkthersteller sollten sich daher rasch mit den britischen Bestimmungen vertraut machen. Das Department for Business, Energy & Industrial Strategy, BEIS, spricht mit Blick auf die Anerkennung der CE-Kennzeichnung von einer „time-limited period“. Die Übergangszeit ist also begrenzt.
Fertiggestellte Produkte mit CE-Kennzeichnung (zum Beispiel Lagerware) dürfen weiterhin in Großbritannien verkauft werden, wenn sie eine Konformitätsbescheinigung aufweisen. Die Bescheinigung muss eine britische Stelle vor dem 1. Januar 2021 ausgestellt haben. Außerdem müssen die Produkte bereits vor dem 1. Januar 2021 für das Inverkehrbringen fertiggestellt worden sein.
Die seit dem BREXIT geltende Pflicht zur UKCA-Kennzeichnung entspricht im Grunde ziemlich genau den Anforderungen zur CE-Kennzeichnung. Sie umfasst die meisten Produkte, die bereits CE-kennzeichnungspflichtig sind. Vor allem die so genannten „New Approach Produkte“, die nach dem Neuen Rechtsrahmen (New Legislative Framework) in Verkehr gebracht werden, sind davon erfasst [1]. Die Pflicht gilt auch für Aerosolprodukte, die bisher die Kennzeichnung „umgekehrtes Epsilon“ benötigten.
Abb. 01 (links) UKCA – das neue britische Konformitätszeichen. Quelle Department for Business, Energy & Industrial Strategy, BEIS
Abb. 02 UKNI-Kennzeichen für Nordirdland. Quelle Department for Business, Energy & Industrial Strategy, BEIS
Kennzeichnung mit UKNI
Mit dem Ausscheiden Großbritanniens ist auch das Nordirlandprotokoll (NIP) in Kraft getreten. Kern des Protokolls ist, dass zum Inverkehrbringen von Produkten in Nordirland alle einschlägigen EU-Vorschriften gelten. Die Übereinstimmung der Produkte ist auch weiterhin mit dem Konformitätszeichen nachzuweisen.
Wichtig ist hierbei, dass das UKNI-Kennzeichen (Abb. 02) kein alleiniges Konformitätszeichen ist. Es darf nur in Verbindung mit der CE-Kennzeichnung (oder anderen europäischen Konformitätskennzeichen) verwendet werden (Inf. 01).
Der aktuelle Stand |
Die UKCA-Kennzeichnung ersetzt nicht die CE-Kennzeichnung und wird in der EU oder in Nordirland nicht anerkannt. Das Zeichen gilt ausschließlich am britischen Markt, der die Gebiete England, Wales und Schottland umfasst. Produkte können jedoch beide Kennzeichnungen führen, wenn diese den Anforderungen beider Märkte entsprechen. Produkte für Nordirland müssen künftig mit der CE-Kennzeichnung oder der CE und UK(NI)-Kennzeichnung versehen sein. Diese Kennzeichnung unterliegt dem Nordirland Protokoll (Northern Ireland Protocol „the Protocol“). Hierfür wurden eigene Leitfäden herausgegeben [2]. Inf. 01 Quelle British Government |
Seitens der britischen Regierung wird es keine Hindernisse geben, wenn Produkte aus Nordirland am UK-Markt in Verkehr gebracht werden. Solche Produkte müssen mit der in Nordirland anzuwendenden Kennzeichnung versehen sein (UKNI und CE).
Die UKNI-Kennzeichnung wird hingegen am europäischen Markt (EU-27) nicht akzeptiert und ersetzt keinesfalls die CE-Kennzeichnung oder andere europäische Konformitätskennzeichen. Daher sollten Produkthersteller genau prüfen, in welchen Ländern ihre Produkte später in Umlauf gebracht werden.
Vorsicht ist geboten, wenn Produkte über Vertriebspartner, den Online-Handel oder OEM-Partner vertrieben werden. Die Pflicht zur Befolgung der einschlägigen Vorschriften zum Inverkehrbringen trifft sämtliche Wirtschaftsakteure (Hersteller, Importeur oder Händler, inkl. Fulfillment-Dienstleister).
Tabelle 01 zeigt eine Übersicht der akzeptierten Kennzeichnung der einzelnen Märkte.
Die Verwendung der UKNI-Kennzeichnung ist nur zulässig, wenn die folgenden Punkte vollständig zutreffen:
- Inverkehrbringen von Produkten in Nordirland, die (hauptsächlich) der CE-Kennzeichnung unterliegen;
- ein Konformitätsbewertungsverfahren muss durch Dritte durchgeführt werden;
- eine britischen Konformitätsbewertungsstelle wird mit der Konformitätsprüfung beauftragt.
Die Verwendung der UKNI-Kennzeichnung ist nicht zulässig, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:
- Inverkehrbringen der Produkte ausschließlich auf dem EU-Markt;
- Konformitätsbewertung durch eine europäische benannte Stelle.
Nordirische Produkthersteller (oder Bevollmächtigte mit Sitz in Nordirland), deren Produkte bereits nach einschlägigen Vorschriften zum Inverkehrbringen (in Begleitung einer Konformitätserklärung) gekennzeichnet sind, müssen nichts ändern. Die Bestimmungen zum Anbringen der UKNI-Kennzeichnung entsprechen grundsätzlich denen der CE-Kennzeichnung.
Tab. 01 Quelle Martin Rieder
Kennzeichnung für mehrere Märkte
Falls nötig können Produkte auch mit mehreren Konformitätskennzeichen versehen werden, wenn diese gleichzeitig auf verschiedenen Märkten in Verkehr gebracht werden. Nichtsdestotrotz sind die geltenden Kennzeichnungsbestimmungen der jeweiligen Märkte einzuhalten.
Ein Produkt für beide Märkte (EU und UK) darf mit der CE- und mit der UKCA-Kennzeichnung gemeinsam in Verkehr gebracht werden. Produkte für den europäischen Markt dürfen neben der CE-Kennzeichnung keine UKNI-Kennzeichnung haben, da Produkte für den EU-Markt nicht von einer britischen benannten Stelle bewertet/geprüft werden dürfen.
Die meisten Produkte, die bereits das CE-Zeichen haben, werden von der neuen UKCA-Kennzeichnung erfasst. Unterschiede zu den Anforderungen der bisherigen CE-Kennzeichnung sind derzeit noch gering.
Wie die CE-Kennzeichnung muss das UKCA- oder UKNI-Kennzeichen am Produkt dauerhaft angebracht werden. Ist das nicht möglich, muss es auf der Verpackung, in den technischen Unterlagen (etwa der Betriebsanleitung) oder auf Begleitdokumenten stehen. Die Anwendungsbestimmungen für das Anbringen der Kennzeichnungen, deren Verwendung und Bedeutung sind grundsätzlich identisch mit den Richtlinien für die CE-Kennzeichnung.
Das Department for Business, Energy & Industrial Strategy, BEIS, stellt auf seiner Webseite bereits Daten der UKCA- und UKNI-Kennzeichnung bereit. Bei Fragen rund um das Thema bietet das BEIS eine Service-Adresse an: goodsregulation(at)beis.gov.uk
Erklärung der Konformität
Erfüllt ein Hersteller die grundlegenden rechtlichen Anforderungen Großbritanniens, muss er neben der Kennzeichnung eine Konformitätserklärung (UK Declaration of Conformity) ausstellen. Wie bereits bei der EU-Konformitätserklärung muss der Hersteller oder auch sein Bevollmächtigter darin genannt werden. Bevor ein Produkt in Verkehr gebracht wird, muss ein Hersteller (oder ein Bevollmächtigter) prüfen, welche Bestimmungen und Kennzeichnungen dafür erforderlich sind.
Derzeit ist nicht zu erwarten, dass es zu Bestimmungen bei der UK-Konformitätserklärung gegenüber der EU-Konformitätserklärung kommt, die gravierend abweichen. Bereits in Verkehr gebrachte Produkte bleiben von den Änderungen der Vorgaben für Inverkehrbringer unberührt. So schreibt die britische Regierung: „If you are a manufacturer your legal obligations will remain largely unchanged after BREXIT.“ Somit bleibt aus derzeitiger Sicht der Weg zur UKCA-Kennzeichnung der gleiche wie zur CE-Kennzeichnung (Abb. 04).
Besondere (Kennzeichnungs-)Regelungen müssen eingehalten werden, wenn Waren aus den folgenden Bereichen auf den britischen Markt gebracht werden:
- Chemikalien
- Medikamente und Medizinprodukte
- Fahrzeuge und Produkte, die der Eisenbahn-Interoperabilität unterliegen
- Luft- und Raumfahrt
- zivile Explosivstoffe
Abb. 04 Sechs grundlegende Schritte zur UKCA- und UKNI-Kennzeichnung. Quelle Martin Rieder
Beachten der Sicherheitsanforderungen
Hersteller und Importeure, die Produkte auf dem UK-Markt in Verkehr bringen, müssen nachweisen, dass sie die einschlägigen Sicherheitsanforderungen erfüllen. Im Wesentlichen wird davon umfasst:
- Minimierung der mit dem Produkt verbundenen Risiken;
- Erstellung der zum Produkt zugehörigen Technischen Dokumentation;
- Anbringen der geforderten Kennzeichnung auf dem Produkt;
- Bereitstellung von Anweisungen/ Anleitungen zur sicheren Verwendung.
Die Verwendung von einschlägigen (harmonisierten) Normen, die Sicherheitsanforderungen des Produkts oder seines Produktionsprozesses abdecken, ist eine Möglichkeit, die Einhaltung der geforderten Produktsicherheitsbestimmungen nachzuweisen. Relevante Normen können auf den Seiten des British Standards Institute recherchiert werden [3]. Außerdem fordern einige britische Regulativen die Anwendung der „designated Standards“ (harmonisierte Normen).
Auch nach dem BREXIT gilt am UK-Markt, dass Produkte nicht verkauft werden dürfen, die unsicher oder falsch gekennzeichnet sind, oder wenn der Hersteller von Sicherheitsmängeln hätte wissen müssen. Wie in der EU gefordert, müssen Aufzeichnungen zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit der Produkte verfügbar sein. Im Ernstfall soll gewährleistet sein, dass der Hersteller oder Importeur benannt werden kann und dass dieser seiner Verpflichtung zur Meldung gefährlicher Produkte nachkommt.
Spezielle Produktgruppen
Besondere Regelungen müssen eingehalten werden, wenn Waren der folgenden Bereiche auf dem britischen Markt in Verkehr gebracht werden: Aerosole, ATEX-Produkte, Kosmetikprodukte, Attrappen, elektrische und elektronische Produkte, Feuerwerk und pyrotechnische Produkte, Lebensmittel-Imitationen, Möbel, Gasgeräte, Aufzüge, Maschinen, Nachtwäsche, Ölheizungen, Outdoor-Ausrüstung (Produkte zur Verwendung im Freien), persönliche Schutzausrüstung, Druckgeräte, Sportboote, Spielzeug, Metrologie (Gewichte und Maße) und allgemeine Produktsicherheit.
Für Bauprodukte hat die Construction Products Association (CPA) eine Reihe an Leitlinien zum künftigen Umgang mit Bauprodukten nach der britischen Bauprodukte-Verordnung (SI 2013/1387) herausgegeben.
Für Chemikalien gibt es neue Richtlinien. Hersteller oder Importeure von Chemikalien müssen diese in einem neuen britischen Regulierungssystem registrieren: UK REACH. Spezifische Vorgaben zur Meldung nach der europäischen Chemikalienverordnung REACH können sich ändern. Hersteller und Importeure müssen daher die einschlägigen Regelungen des Vereinigten Königreichs auf jeden Fall überprüfen.
Chemische Stoffe, die bisher lediglich durch einen Inverkehrbringer mit Sitz im Vereinigten Königreich bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) registriert wurden, werden in einer Liste auf der Webseite der ECHA aufgeführt: List of substances registered only by UK companies. Verwender solcher chemischen Stoffe sollten sich vergewissern, dass eine Übertragung der Registrierung an einen Inverkehrbringer in der EU erfolgte oder ein Alleinvertreter für den Import eines Stoffes in die EU benannt wurde. Der BREXIT kann sich also auf die Lieferkette chemischer Stoffe auswirken.
Im Automobilsektor benötigen Hersteller von Fahrzeugen, Fahrzeug- und Zubehörteilen für das Inverkehrbringen eine Typengenehmigung einer britischen Zulassungsstelle. Bereits bestehende EG/EU-Typengenehmigungen müssen durch die Driver and Vehicle Standards Agency (DVSA) bzw. durch befugte Zulassungsstellen in eine UK-Typengenehmigung umgewandelt werden.
Für einige Fahrzeuge und Fahrzeugtypen bestehen Ausnahmen oder erweiterte Bestimmungen in der Genehmigungspflicht. Bereits erteilte Typengenehmigungen einer britischen Behörde werden von EU-Behörden für die Typgenehmigung nach derzeitigem Stand der Rechtslage anerkannt.
Im Bereich des Arbeitsschutzes hat die britische Arbeitsschutzbehörde „Health and Safety Executive“ Richtlinien herausgegeben, die es Arbeitgebern ermöglicht, auch weiterhin die Pflichten zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Die Bestimmungen waren bisher ziemlich gleich zu denen, die bisher in der EU gelten.
Ebenso wurden für Lebensmittel-, Medizin- und Gesundheitsprodukte Richtlinien für den Zugang zum britischen Markt aufgestellt. Hierzu hat die Food Standards Agency (FSA) und die Medicines and Healthcare products Regulatory Agency (MHRA) entsprechende Leitfäden und Richtlinien veröffentlicht.
Nicht-harmonisierte Industrieerzeugnisse, die nach Großbritannien importiert werden, müssen jedenfalls auch den britischen Anforderungen genügen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob sie zuvor bereits in einem anderen EU-Land in Verkehr gebracht worden sind.
Gegenüberstellung der Richtlinien
Um Herstellern den Abgleich von europäischen mit britischen Vorschriften zu erleichtern, veröffentlichte das BEIS eine Vergleichstabelle. Im Internet können diese Vorschriften, wie bereits vom EUR-Lex der EU bekannt, recherchiert, gespeichert und ausgedruckt werden [4]. Die Tabelle ist unter https://technischekommunikation.info abrufbar.
Auswirkungen auf die Redaktion
Die Arbeit in der Technischen Redaktion bleibt mit Blick auf den BREXIT und die damit geänderten Konformitätskennzeichnungen bislang unverändert. Vielmehr betrifft der BREXIT übergeordnete Bestimmungen zum Import oder Export, zur Inverkehrbringung und Bereitstellung sowie der Kennzeichnung von Produkten am jeweils anderen Markt.
Technische Redakteure sollten darauf achten, dass speziell in Begleitunterlagen die korrekten Konformitätskennzeichen abgedruckt werden. Dies betrifft auch die Sichtbarkeit gegenüber weiteren (Konformitäts-)Kennzeichnungen und die Proportionalität dieser Kennzeichen. Da die Sicherstellung der Produktkonformität nicht primär in den Verantwortungsbereich der Technischen Redakteure fällt, bleiben die Auswirkungen des BREXIT überschaubar. Zu beachten sind allerdings Auswirkungen auf Lokalisierung und Übersetzung. Dem oftmals kleinen, aber feinen Unterschied zwischen British und American English sollte bei der Übersetzung von Dokumenten Aufmerksamkeit geschenkt werden, etwa bei Konformitätserklärungen oder bei Anleitungen.
Zwar werden sich britische Behörden nicht vorrangig mit den sprachlichen Unterschieden beschäftigen. Jedoch kann eine Stelle zur Bewertung der Konformität durchaus Änderungen verlangen.
Derzeit ist die britische Gesetzgebung (UK legal framework) bei Produkt- und Inverkehrbringervorschriften mit der EU weitestgehend einig. Das betrifft auch die Technische Dokumentation. Erste Erfahrungsberichte haben jedoch gezeigt, dass beim Inverkehrbringen von Produkten bzw. beim Markteintritt die erforderlichen Dokumente (Erklärungen und Anleitungen) von den britischen Behörden genauer überprüft werden. Das könnte daran liegen, dass die Briten die Marktüberwachung erhöhen und den BREXIT nutzen, um Warenimporte verstärkt zu kontrollieren.
Gemeinsam mit einem Konformitätsbeauftragten sollte die Technische Redaktion die britischen Anforderungen beobachten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es zu kurzfristigen Änderungen kommen kann.
Links zum Beitrag
[1] https://ec.europa.eu/growth/single-market/goods/new-legislative-framework_en
[2] https://www.gov.uk/government/publications/moving-goods-under-the-northern-ireland-protocol