Vorfahrt für Nachhaltigkeit

Text: Gabriela Fleischer

Anstatt defekte technische Geräte einfach zu entsorgen, setzt die Europäische Union auf Reparatur und Wiederverwendung. Das spart Rohstoffe und Energie und schont die Umwelt, die unter der bisherigen Entwicklung leidet. Eine gute Idee, für die es auch auf die Technische Kommunikation ankommt.

Inhaltsübersicht

Lesedauer: 11:02 Minuten

Nutzungsinformationen sind ein wichtiger Bestandteil von Produkten. Sie enthalten alle Informationen für die sichere, effektive und effiziente Nutzung. Mit dem so genannten Grünen Deal werden in der Europäischen Union inzwischen Strategien und Maßnahmen entwickelt, damit die Produktgestaltung und -nutzung nachhaltiger wird, etwa um Ressourcen zu schonen. Eine solche Produktnutzung erfordert allerdings, dass Verbraucherinnen und Verbraucher, Fachleute und weitere Zielgruppen die für die nachhaltige Produktnutzung erforderlichen Informationen mit den Nutzungsinformationen bereitgestellt bekommen. Rechtsvorhaben des Grünen Deals nehmen daher Bezug auf die Nutzungsinformationen. Den Herstellern hilft die DIN EN IEC/IEEE 82079-1, die wichtigste Norm für die Technische Kommunikation, rechtliche Vorgaben technisch umzusetzen.

Eine unverzichtbare Quelle

Jeder Mensch kennt sie, denn sie werden mit den allermeisten Produkten beim Kauf mitgeliefert: die Gebrauchs- oder Bedienungsanleitung, Gebrauchsanweisung oder Betriebsanleitung – traditionell auf Papier, bei immer mehr Produkten auch in digitalen Formaten.

Technische Kommunikation ist die Basis dieser Nutzungsinformationen und laut Definition der tekom „der Prozess der Definition, Erstellung und Bereitstellung von Informationsprodukten für die sichere, effiziente und effektive Verwendung von Produkten (technische Systeme, Software, Dienstleistungen).“ [1] Zur Begriffsklärung hilft ein Blick in die DIN EN IEC/IEEE 82079-1:2021 „Erstellung von Nutzungsinformationen (Gebrauchsanleitungen) für Produkte – Teil 1: Grundsätze und allgemeine Anforderungen“. Die Norm definiert Nutzungsinformationen als „Informationen, die vom Anbieter bereitgestellt werden, um der Zielgruppe Konzepte, Verfahren und Referenzmaterialien für die sichere, effektive und effiziente Nutzung eines unterstützten Produkts während dessen Lebenszyklus zur Verfügung zu stellen.“ [2] Die „Nutzung“ ist die „Aktivität, die der Nutzer mit oder am Produkt während dessen gesamten Lebenszyklus ausführen darf“. [2] Sie umfasst die bestimmungsgemäße Verwendung und die vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung bei üblichen und vernünftigerweise vorhersehbaren Nutzungsbedingungen. Der Begriff „Produkt“ meint zum Beispiel:

  • Industrieprodukte
  • Verbraucherprodukte
  • medizinische Geräte
  • Ausrüstungen oder Systeme
  • komplexe Systemverbunde
  • Transportmittel
  • Anwendungssoftware
  • Software für den Betrieb und die automatische Steuerung von Systemen
  • technische Dienstleistungen

Informationsprodukte haben verschiedene Bezeichnungen:

  • Informationen zur Fehlerbehebung
  • Informationen für den Betrieb
  • Funktionsbeschreibungen
  • Informationen für die Montage
  • Information für die Instandhaltung
  • Betriebsanleitung

Neuer Rechtsrahmen der EU

Nach dem „Neuen Rechtsrahmen der EU“ (New Legislative Framework, NLF) wird bei der Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten die Nutzungsinformationen in verschiedenen Rechtsvorschriften angesprochen. Für Nutzungsinformationen gilt der im gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten festgelegte Grundsatz (Inf. 01).

Artikel 1, Allgemeine Grundsätze

(3) Die Wirtschaftsakteure sind dafür verantwortlich zu gewährleisten, dass alle Informationen, die sie über ihre Produkte bereitstellen, korrekt und vollständig sind und mit den geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmen.
Inf. 01 Quelle [3]

Zum Schutz öffentlicher Interessen werden nach dem NLF wesentliche Anforderungen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz in Nutzungsinformationen für verschiedene Produkte in europäischen Richtlinien und Verordnungen festgelegt. Dies gilt zum Beispiel für

  • die Maschinenrichtlinie – EU 2006/42/EG über Maschinen
  • die Medizinprodukteverordnung – EU 2017/745 über Medizinprodukte
  • die Bauprodukteverordnung – EU 305/2011 zu Bauprodukten
  • die Spielzeugrichtlinie – 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug
  • die allgemeine Produktsicherheits­richtlinie – 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit

Es gibt auch Beispiele, bei denen die Rechtsetzung im öffentlichen Interesse Anforderungen zum Schutz der Umwelt formuliert. Die folgenden Richtlinien machen Vorgaben für die Bereitstellung von Nutzungsinformationen durch den Hersteller:

  • EU-Richtlinie zu Elektro- und Elektronik-Altgeräten – EU 2012/19 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
  • EU-Ökodesign-Richtlinie – 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte

Es ist absehbar, dass die Nutzungsinformation mit dem Grünen Deal in Europa stärker in den Fokus rückt. Im öffentlichen Interesse wird die Rechtsetzung Anforderungen für den Schutz der Umwelt bzw. zur Förderung von Nachhaltigkeit für Nutzungsinformation von Produkten festlegen.

Ein Teil des Ganzen

Der europäische Grüne Deal ist eine von sechs politischen Prioritäten, die die EU-Kommission 2019 für den Zeitraum 2019 bis 2024 gesetzt hat. [4] Er ist Europas Agenda für nachhaltiges Wachstum. Außerdem ist der Grüne Deal integraler Bestandteil der Strategie der EU-Kommission zur Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und der Ziele für nachhaltige Entwicklung.

Mit dem europäischen Grünen Deal wird nach der EU-Kommission der Übergang zu einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft geschaffen. [5] Diese soll

  • bis 2050 keine Netto-Treibhausgase mehr ausstoßen,
  • ihr Wachstum von der Ressourcen­nutzung abkoppeln,
  • niemanden im Stich lassen, weder Mensch noch Region.

Die Abkehr vom bisherigen Modell einer Gesellschaft, in der hergestellt, verbraucht und weggeworfen wird, muss gelingen. Schließlich hätte eine Fortsetzung gravierende Auswirkungen: In den nächsten 40 Jahren würde sich der weltweite Materialverbrauch verdoppeln, während die jährlich anfallende Abfallmenge bis 2050 voraussichtlich um 70 Prozent steigen würde. Dabei geht man davon aus, dass weltweit 90 Prozent des Artenschwunds an Land, 90 Prozent der Wasserknappheit und 50 Prozent der Auswirkungen des Klimawandels auf das Konto von Abbau und Verarbeitung von Ressourcen gehen.

Ein Plan für mehr Nachhaltigkeit

Der „Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft“ ist Teil der EU-Industriestrategie und einer der wichtigsten Bausteine des Grünen Deals. Er umfasst die Strategie für „nachhaltige Produkte“, die ein kreislauforientiertes Design aller Produkte unterstützt und auf gemeinsamen Methoden und Grundsätzen basiert. Die Produktgestaltung ist zentral, denn sie ist für bis zu 80 Prozent der Umweltauswirkungen eines Produkts während seines Lebenszyklus maßgeblich. Für besonders ressourcenintensive Schlüsselsektoren, bei denen ein hohes Kreislaufpotenzial besteht, sind im Aktionsplan zusätzliche Maßnahmen vorgesehen. Dies betrifft den Textilsektor, den Bausektor und den Elektronik- und IKT-Sektor, den Kunststoffsektor sowie Batterien und Fahrzeuge, Verpackungen und Lebensmittel.

Die nachhaltige Produktpolitik umfasst Maßnahmen

  • zur Produktgestaltung, die sich auf den gesamten Lebenszyklus des Produktes beziehen und auch darauf abzielen, die Haltbarkeit, Wieder­verwendbarkeit, Nachrüstbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten zu verbessern;
  • zur Stärkung der Position der Verbraucher, indem etwa ein Recht auf Reparatur eingeführt werden soll; und
  • für nachhaltigere Produktionsprozesse.

Die EU-Kommission hat außerdem angekündigt: „… einen europäischen Datenraum für die Kreislaufwirtschaft ein(zu)richten, um das Potenzial der Digitalisierung von Produktinformationen zu mobilisieren (z. B. Einführung digitaler Produktpässe)“. [6]

Im März 2022 machte die EU-Kommission ein Paket von Vorschlägen im Rahmen des europäischen Grünen Deals. Mit der Initiative „Nachhaltige Produkte zur Norm machen“ soll über die Anpassung der EU-Ökodesign-Richtlinie die Produktgestaltung entschieden werden. [7] Das heißt, Produkte sollten folgende Eigenschaften haben:

  • haltbarer und zuverlässiger
  • wiederverwendbar
  • nachrüstbar und reparierbar
  • leichter wartungsfähig
  • aufarbeitbar oder recyclebar

Weiterhin, dass die Produkte energie- und ressourceneffizient gestaltet werden. Die EU-Kommission hat angekündigt: „Alle unter die Verordnung fallenden Produkte werden digitale Produktpässe haben. So können Produkte leichter repariert oder recycelt und bedenkliche Stoffe einfacher entlang der Lieferkette zurückverfolgt werden.“ [8]

Die neue Ökodesign-Verordnung soll ein breites Produktspektrum abdecken – und nicht mehr nur für energieverbrauchsrelevante Produkte gelten. Außerdem sollen mit der Verordnung Mindestkriterien für die Kreislauffähigkeit, Energieeffizienz und eine allgemeine Verringerung des Umwelt- und Klimafußabdrucks von Produkten eingeführt werden, um die Umweltverschmutzung einzudämmen. Die vorgeschlagene Verordnung sieht einen Rahmen und ein Verfahren für die fortlaufende Festsetzung von Anforderungen für Produkte oder Produktgruppen durch die EU-Kommission vor, die dabei eng mit allen Beteiligten zusammenarbeiten wird.

Im März 2022 kündigte die EU-Kommission auch für Bauprodukte Änderungen der bisherigen Regulierung an: Die Umwelt- und Klimaleistungen sollen zukünftig bewertet und kommuniziert werden. Auch hier sollen neue Produktanforderungen, sowohl an Design als auch Herstellung, Haltbarkeit, Recyclingfähigkeit und Wiederaufarbeitung der Baustoffe verbessern. Es ist außerdem eine Datenbank für Bauprodukte und ein digitaler Produktpass vorgesehen.

Ein breites Spektrum

Mit dem Grünen Deal rücken Rechtsvorschriften in den Mittelpunkt, die auf Nutzungsinformationen von Produkten Bezug nehmen. Die in den politischen Papieren vielfach genannte nachhaltige Produktgestaltung muss eine nachhaltige Produktnutzung einschließen und ermöglichen. Die längere Nutzungsdauer soll nach den politischen Strategien beispielsweise erreicht werden durch:

  • bessere Haltbarkeiten der Produkte
  • Schaffung von Reparaturmöglichkeiten bei Produktschäden
  • die Förderung der Wiederaufarbeitung
  • eine bessere Wieder- und Weiterverwendung durch andere Nutzer bzw. Nutzungszwecke

Am Ende der Nutzungsdauer sollen durch Demontage und Recycling Produktressourcen für andere Zwecke zugänglich gemacht und möglichst umfassend wieder in den Kreislauf zurückgeführt werden. All diese Schritte erfordern, dass geeignete Informationen mit den Nutzungsinformationen bereitgestellt werden. Diesen Anspruch haben Nutzungsinformationen schon heute, sofern die Hersteller diese Produktnutzung vorsehen.

Nutzungsinformation sind aber noch umfassender: Je nach Produkt liefern sie Informationen zum Verpacken des Produkts, zu Transport und Lagerung, Installation, Inbetriebnahme, zu Produktmodifikationen, Betrieb, Instandhaltung, Fehlerbehebung und Reparatur, Demontage, Recycling und Abfallbeseitigung, zur Bedeutung von Signalen und Fehleranzeigen und Signalen von Warneinrichtungen. Die Gesamtschau des breiten Spektrums ist wichtig, denn Informationen beispielsweise zum ordnungsgemäßen Transport des Produkts oder zur Instandhaltung mit entsprechenden Wartungshinweisen können vorzeitige Reparaturen oder Produktdefekte vermeiden.

Wie schon angesprochen, ist das Ziel der Nutzungsinformation, die sichere, effektive und effiziente Nutzung des Produktes. Sie deckt auch Informationen für eine nachhaltige Produktnutzung ab. Ziel, Aufgabe und Anspruch von Nutzungsinformationen sollten sich alle Beteiligten immer wieder vor Augen führen, damit für die Erstellung der Nutzungsinformationen ausreichend Ressourcen bereitstehen.

Rechtsetzung des Grünen Deals

In der mit dem Grünen Deal initiierten Rechtsetzung zeichnet sich ab, dass die Bedeutung der Nutzungsinformationen erkannt wird. Die EU-Kommission setzt in ihrem Vorschlag für den Verordnungsentwurf zum Ökodesign vom 30. März 2022 auf Nutzungsinformationen und verpflichtet die Hersteller (Inf. 02).

Artikel 21

(7) Produkten, …, eine Gebrauchsanleitung für die sichere Montage, Installation, den sicheren Betrieb sowie die sichere Lagerung, Wartung, Reparatur und Entsorgung des Produkts beigefügt ist, die in einer Sprache zur Verfügung gestellt wird, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern leicht verstanden werden kann und die vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wird. Diese Gebrauchsanleitung muss klar, verständlich und lesbar sein und mindestens die Informationen enthalten, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten und in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii vorgesehen sind.
Inf. 02 Quelle [9]

Ähnliche Formulierungen sind auch für Vertreiber und Importeure vorgesehen. Umfassend sind auch die Informationsanforderungen an Produkte in Artikel 7 des Entwurfs der Verordnung (Inf. 03).

Artikel 7

ii) Informationen für Verbraucher und andere Endnutzer über die Installation, Nutzung, Wartung und Reparatur des Produkts, um seine Auswirkungen auf die Umwelt so gering wie möglich zu halten und eine optimale Haltbarkeit zu gewährleisten, sowie über die
Rückgabe oder Entsorgung des Produkts am Ende seiner Lebensdauer,
iii) Informationen für Behandlungsanlagen zu Zerlegung, Recycling oder Entsorgung des Produkts am Ende der Lebensdauer,
iv) sonstige Informationen, die die Handhabung des Produkts durch andere Parteien als den Hersteller beeinflussen können, um die Leistung in Bezug auf die in Anhang I genannten Produktparameter zu verbessern.
Inf. 03 Quelle [9]

Darüber hinaus sind Informationsanforderungen in Bezug auf besorgniserregende Stoffe vorgesehen. Diese Vorgaben sind spezifisch für die Produkte umzusetzen, die unter die Ökodesign-Verordnung fallen.

Bei Bauprodukten setzt die EU-Kommission in ihrem Verordnungsentwurf für die Vermarktung von Bauprodukten auf eine vom Hersteller erstellte Technische Dokumentation. [10] Der Hersteller wird etwa dazu verpflichtet, in der Technischen Dokumentation den Verwendungszweck, die Verwendungsbedingungen und eine Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit des Bauprodukts zu beschreiben. Zu den Umweltpflichten des Herstellers zählt, dass in der Gebrauchsanweisung des Bauprodukts auch Informationen über Reparatur, Wiederaufarbeitung, Recycling, einschließlich Warnhinweisen zur Verfügung gestellt werden.

Das Format der vom Hersteller bereitzustellenden Informationen wird sowohl für Produkte, die unter die zukünftige Ökodesign-Verordnung fallen, als auch für Bauprodukte durch die Vorgabe von digitalen Produktpässen angesprochen. Mit digitalen Produktpässen soll die Verfügbarkeit von Produktinformationen über Herkunft, Zusammensetzung, Reparatur- und Demontagemöglichkeiten sowie Handhabung am Ende der Lebensdauer des Produkts verbessert werden.

Mit Normen technisch konkreter

Die regulatorischen Vorgaben zu Produkten im Rahmen des Grünen Deals besagen, dass die Nutzungsinformation bzw. näher benannte Angaben grundsätzlich bereitgestellt werden müssen, teilweise mit Hinweisen auf die Wahl der Sprache. Vorgaben zur Qualität der Nutzungsinformationen werden in Formulierungen mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen: die Gebrauchsanweisungen sollen zum Beispiel „klar, verständlich und lesbar sein“.

Für die technische Konkretisierung der rechtlichen Pflichten sind Normen äußerst hilfreich. So hat sich für die Erstellung von Nutzungsinformationen die europäisch und international etablierte DIN EN IEC/IEEE 82079-1 bewährt. Sie wurde von den drei internationalen Normungsorganisationen IEC, IEEE und ISO gemeinsam erarbeitet und deckt Nutzungsinformationen aller Produkte innerhalb des Geltungsbereichs dieser Organisationen ab.

Die Norm gilt sowohl für elektrotechnische und nicht elektrotechnische Produkte als auch für Software. Zudem ist sie ein organisationsübergreifender Konsens von Grundsätzen und allgemeinen Anforderungen für das Erstellen von Nutzungsinformationen für alle Arten von Produkten und für verschiedene Zielgruppen – von unqualifizierten Verbraucherinnen und Verbrauchern bis hin zu Fachleuten. Die Erarbeitung von Nutzungsinformationen folgt nach DIN EN IEC/IEEE 82079-1 „Grundsätzen für Wahl des Inhalts, der Struktur und des Formats der Nutzungsinformation sowie die Konzeption für die Gestaltung und die Erhaltung von Nutzungsinformationen“. Diese Grundsätze gelten für den Zweck und die Informationsqualität der Nutzungsinformation sowie für den Gebrauch von Verfahren für das Informationsmanagement.

Bei der Informationsqualität wird beispielsweise gefordert, dass die Bedürfnisse der Zielgruppe erfüllt werden müssen in Bezug auf: Vollständigkeit, Minimalismus, Korrektheit, Prägnanz, Konsistenz, Verständlichkeit und Barrierefreiheit. Und für jeden dieser Aspekte enthält die Norm technische Ausführungen in Form von normativen Festlegungen. Der Grundsatz der Zielgruppenorientierung ist beispielsweise zentral, denn es macht einen Unterschied, ob Nutzungsinformationen für geschulte Personen und Fachkräfte erstellt werden. Oder ob es sich um Verbraucherinnen und Verbraucher handelt, die im Zusammenhang mit der Produktnutzung nicht geschult sind. Inhalte von Informationen zur Demontage des Produkts für Beseitigungsanlagen unterscheiden sich wiederum von solchen für Verbraucherinnen und Verbraucher. DIN EN IEC 82079-1 geht darauf ein, was mit Blick auf Verständlichkeit und Klarheit, Leserlichkeit und Vollständigkeit der Nutzungsinformationen zu beachten ist. Außerdem erläutert die Norm entscheidungsrelevante Punkte für die Auswahl der geeigneten Formate der Nutzungsinformationen – ob digitale Formate oder Papierformat.

Mehr Qualität dank Norm

Im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften zu Nutzungsinformationen mit Blick auf den Grünen Deal unterstützt DIN EN IEC/IEEE 82079-1 alle Hersteller, die verpflichtet sind, Nutzungsinformationen bereitzustellen. Und sie unterstützt die Organisationen, die mit der Überprüfung betraut sind, ob Nutzungsinformationen regulatorischen Vorgaben entsprechen. Ein Bezug der Norm in der Rechtsetzung oder eine Harmonisierung der DIN EN IEC/ IEEE 82079-1 nach den jeweiligen Richtlinien und Verordnungen könnte die Anwendung der Norm befördern, damit qualitativ hochwertige Nutzungsinformationen bereitgestellt werden.

Letztlich stellt die Technische Kommunikation sicher, dass die Zielgruppen befähigt und in der Lage sind, Produkte so zu nutzen, dass Ressourcen geschont und die Ziele des Grünen Deals erreicht werden. Technische Redakteurinnen und Redakteure tragen wesentlich dazu bei, denn sie erstellen die Informationsprodukte, die eine nachhaltige Produktnutzung ermöglichen.

Links und Literatur

[1] https://www.tekom.de/technische-kommunikation-das-fach/was-ist-technische-kommunikation

[2] DIN EN IEC/IEEE 82079-1:2021 „Erstellung von Nutzungsinformationen (Gebrauchsanleitungen) für Produkte – Teil 1: Grundsätze und allgemeine Anforderungen.

[3] Beschluss Nr. 768/2008/EG: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32008D0768&from=DE

[4] COM(2019) 640 final MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Der europäische Grüne Deal.

[5] Europäischer Grüner Deal; EU-Kommission europa.eu: https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/european-green-deal_de

[6] Fragen und Antworten: Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (europa.eu): https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/qanda_20_419

[7] MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Nachhaltige Produkte zur Norm machen, Brüssel, den 30.3.2022 COM(2022) 140 final.

[8] Europäische Kommission – Pressemitteilung Der Grüne Deal: Neue Vorschläge, um nachhaltige Produkte zur Norm zu machen und Europas Ressourcenunabhängigkeit zu stärken Brüssel, 30. März 2022, https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_2013

[9] COM(2022) 142 final 2022/0095 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG.

[10] Brüssel, den 30.3.2022 COM(2022) 144 final 2022/0094 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.

Der Artikel basiert auf: „Der Europäische Grüne Deal: Wie können Nutzungsinformationen die nachhaltige Nutzung von Produkten unterstützen?“ (DIN-Mitteilungen Oktober 2022).

Titelbild von Ausgabe 01 2023.