BFSG-Check: was zählt, was hilft

Text: Tobias Roppelt

Webseiten, Shops, PDFs – alles muss jetzt barrierefrei sein? Ja, denn ein neues Gesetz fordert mehr Rücksicht auf die Bedürfnisse von Nutzergruppen. Unternehmen sollten verantwortungsvoll darauf reagieren und wesentliche Punkte kennen.

Inhaltsübersicht

Lesedauer: 07:04 Minuten

Am 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten.  Ab diesem Stichtag sind zahlreiche privatwirtschaftliche Unternehmen verpflichtet, ihre digitalen Dienstleistungen – etwa Webseiten, Onlineshops und PDF-Dokumente – barrierefrei zu gestalten. Das Inkrafttreten des Gesetzes hat viele alte Fragen neu aufgeworfen – und neue hinzugebracht. In diesem Artikel möchte ich Ihnen kompakte, praxisnahe Antworten auf zentrale Fragen geben, die uns aktuell im Beratungsalltag zum Thema „digitale Dienstleistungen“ häufig begegnen. Hardware-Produkte wie Smartphones oder Laptops fallen zwar ebenfalls unter das Gesetz, werden hier jedoch nicht behandelt.

Was passiert aktuell?

Obwohl das Gesetz seit Juni gilt, ist bislang wenig geschehen. Weder kam es zu einer Welle von Abmahnungen, noch hat die zuständige Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit (MLBF) bisher Kontrollen durchgeführt oder Sanktionen verhängt. Viele Unternehmen fragen sich daher zu Recht, ob tatsächlich Konsequenzen drohen, wenn sie das Thema digitale Barrierefreiheit vorerst ignorieren.

Doch so einfach ist es nicht. Zwar wird es wahrscheinlich noch etwas dauern, bis konkrete Maßnahmen folgen, doch das liegt vor allem daran, dass sich die Marktüberwachungsstelle aktuell noch im Aufbau befindet. Aus einigen Bundesländern (Stand: August 2025) fehlt nämlich noch die offizielle Zustimmung, damit die MLBF überhaupt aktiv werden darf. Diese Versäumnisse hätten idealerweise bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes behoben werden sollen, doch das ist eine andere Geschichte.

Fakt ist: Die MLBF ist derzeit noch nicht einsatzfähig, weshalb auch erste Prüfungen und Sanktionen auf sich warten lassen.

Neben der Marktüberwachungsstelle sieht das BFSG auch zivilrechtliche Möglichkeiten der Durchsetzung vor, insbesondere über das Wettbewerbsrecht. Wettbewerber oder auch Verbände (zum Beispiel Industrie- oder Verbraucherschutzverbände) können Verstöße gegen gesetzliche Marktverhaltensregeln mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen geltend machen.

Dies kann schnell zu Abmahnungen oder sogar einstweiligen Verfügungen führen. Das sind Verfahren, die im Ernstfall sehr kurzfristig auf ein Unternehmen zukommen können und ebenso kurzfristig zu bearbeiten sind. Typischerweise geht es dabei um Unterlassungsansprüche: Ein Mitbewerber kann beispielsweise verlangen, dass eine bestimmte Webseite vom Netz genommen wird, bis sie barrierefrei ist. Neben dem Aufwand, sich damit auseinanderzusetzen, drohen zudem auch noch erhebliche Verfahrenskosten.

Aber wie realistisch ist dieses Szenario tatsächlich? In der Praxis ist zu beobachten, dass auch abmahnende Unternehmen vorsichtig sind – schließlich müssten sie selbst sicherstellen, dass ihre eigene Webseite barrierefrei ist, um nicht angreifbar zu werden. Solange dies nicht gegeben ist, ist die Wahrscheinlichkeit, aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes verklagt zu werden, derzeit eher gering. Aber auch abmahnende Unternehmen werden mit der Zeit sicherer, und wenn man als Konkurrent einfach abwartet, steigt die Chance, in Schwierigkeiten zu geraten.

Wann gilt ein Produkt als konform?

Maßgeblich ist hier die europäische Norm EN 301 549. Sie umfasst rund 90 Kriterien, die zu erfüllen sind. Allerdings sind realistisch betrachtet nur etwa 50 bis 60 davon auf Webseiten und Online-Shops anwendbar. Dennoch sind es eben immer noch etwas mehr als 50 Kriterien, die teilweise schwer zu erfüllen sind.

Eines dieser Kriterien verlangt, dass alle wichtigen Funktionen der Webseite mit der Tastatur zu bedienen sein müssen und man alle Inhalte auch ohne Maus erreichen können muss. Das kann ein erheblicher Aufwand sein, wenn man sich bisher noch nie um die Tastaturbedienbarkeit seiner Webseite gekümmert hat.

Wichtig zu verstehen ist: Das Gesetz sieht keine Teilkonformität vor. Es gibt keinen Schwellenwert von „80 Prozent erfüllt = ausreichend“. Auch ein einzelner Verstoß bleibt ein Verstoß – mit potenziellen rechtlichen Folgen.

Eine vollständige Übersicht der Anforderungen ist im Netz abrufbar. [1]

Kleine Fehler, große Wirkung?

Rein formal: ja. Praktisch kommt es auf den Streitwert an. Ein Verfahren muss wirtschaftlich lohnend sein, damit ein Wettbewerber es anstrebt. Beispiel: Fünf Kontrastfehler auf Ihrer Webseite stellen formell Verstöße dar, sind aber in ihrer Auswirkung oft gering. Der damit verbundene Streitwert ist niedrig und damit sinkt auch die Motivation für eine Klage.

Auch über die Marktüberwachungsstelle braucht man sich bei kleinen Verstößen keine Sorgen zu machen. Wenn die MLBF Ihre Webseite testet, dann erhalten Sie zunächst einen Prüfbericht mit der Bitte, die gefundenen Barrieren in einem gewissen Zeitraum zu beheben. Tun Sie dann nichts, kann es Konsequenzen haben. Wenn die MLBF Ihnen fünf bis sechs kleine Fehler mitgeteilt hat, sind diese schnell behoben und nichts, worüber Sie sich viel Gedanken machen müssen.

Kleine Fehler auf der Webseite zu haben, ist formal unzulässig, führt aber in der Praxis selten zu Konsequenzen. Vermeiden Sie es unbedingt, bestehende Mängel öffentlich einzugestehen.

Wie schreibe ich eine Erklärung?

Wenn Ihr Unternehmen unter das BFSG fällt, sind Sie verpflichtet, eine Information oder Erklärung zur Barrierefreiheit auf Ihrer Webseite bereitzustellen. Öffentliche Stellen sind hierzu bereits seit Einführung der BITV verpflichtet, mit dem Unterschied, dass sie dabei konkret ihre noch verbleibenden Barrieren benennen müssen.

Viele Unternehmen orientieren sich fälschlicherweise an diesem öffentlichen Modell. Das ist rechtlich gesehen sehr riskant. Wenn Sie Ihre Barrieren selbst offenlegen, machen Sie es Wettbewerbern und Behörden besonders leicht, dagegen vorzugehen.

Fünf Tipps für Ihre Erklärung zur Barrierefreiheit:

  • Veröffentlichen Sie eine Erklärung; wenn Sie betroffen sind, müssen Sie eine Erklärung zur Barrierefreiheit bereitstellen.
  • Formulieren Sie neutral; beschreiben Sie, was Sie bereits unternommen haben – kurz und sachlich.
  • Keine Liste von Barrieren; vermeiden Sie eine detaillierte Aufzählungbestehender Mängel.
  • Keine falschen Versprechungen; geben Sie nicht vor, 100 Prozent barrierefrei zu sein, wenn das nicht der Fall ist.
  • Bieten Sie einen Kontaktweg an; ein Formular oder eine E-Mail-Adresse hilft Nutzerinnen und Nutzern,Ihnen etwaige Barrieren zu melden – auch wenn es rechtlich nicht zwingend ist, ist es empfehlenswert.

Wer trägt die Verantwortung?

Grundsätzlich haftet der Anbieter der Dienstleistung – also der Betreiber der Webseite. Auch wenn externe Dienstleister mit der Umsetzung beauftragt wurden, bleibt die rechtliche Verantwortung beim Betreiber.

Allerdings können Sie vertraglich regeln, dass eventuelle Haftungsrisiken auf den Dienstleister übergehen. Dies betrifft insbesondere Regressansprüche oder die Verpflichtung zur kostenlosen Nachbesserung.

Was nützt ein externer Test?

Zwar ist ein professioneller Test von Barrierefreiheit sinnvoll und hilfreich, doch eine rechtliche Absicherung bietet er nicht. Zertifikate wie die BIK-BITV-Konformitätsbescheinigung prüfen im Regelfall nur Teilbereiche einer Webseite, etwa fünf bis zehn Unterseiten. Mehr wird meistens aus Kosten- und Zeitgründen nicht getestet. Das genügt aber oft nicht, um eine komplette Webseite rechtsverbindlich als barrierefrei einzustufen. Darum gibt es immer nur eine Konformitätsvermutung. Zudem ist Barrierefreiheit ein fragiles Gut: Schon ein vergessener Alternativtext oder ein falsch gesetztes Update kann bestehende Konformität wieder aufheben.

Dennoch kann ein Testbericht sehr dazu beitragen, Risiken zu reduzieren. Ein Prüfbericht kann Ihre Bemühungen zeigen oder Ihren Fortschritt belegen und kann besonders gegenüber der Marktüberwachungsstelle sehr entlastend wirken.

Sind Overlay-Tools eine Lösung?

Kurz gesagt: Nein. Overlay-Tools versprechen einfache, KI-gestützte Lösungen, liefern aber meist nur Korrekturen kosmetischer Natur. Sie ändern nichts am zugrunde liegenden Quellcode und können technisch bedingte Barrieren (zum Beispiel Tastaturnavigation und Screenreader-Kompatibilität) nicht beheben.

Oft führen sie sogar zu neuen Problemen, etwa durch inkompatible Skripte. Unsere klare Empfehlung lautet deswegen, die Finger von Overlay-Tools zu lassen und vorsichtig bei KI-Versprechen zu sein.

Ist KI eine Hilfe?

Ja, punktuell: Beim Verfassen von Alternativtexten, bei der Erstellung von Inhalten in Leichter Sprache oder beim Generieren von Untertiteln kann KI nützlich sein. Aber auch hier gilt, was die KI liefert, muss immer menschlich geprüft werden. Gerade bei Alt-Texten produziert KI oft zu lange oder irrelevante Beschreibungen. Für die betroffenen User kann das dann eher hinderlich als hilfreich sein.

Womit anfangen?

Wenn Sie erst jetzt vom BFSG gehört haben, sollten Sie nicht gleich in Panik verfallen. Es gibt ein paar Quick Wins, die man direkt umsetzen kann: Falls Sie gerade Zugriff auf Ihre Webseite haben, könnten Sie jetzt Ihre Seite aufrufen und ein paar kleine Änderungen vornehmen, zum Beispiel Alt-Texte schreiben.

Um es etwas strukturierter anzugehen, sollten Sie zuerst herausfinden, ob Sie überhaupt betroffen sind. Unternehmen, die rein im B2B verkaufen, sind nämlich vom Gesetz ausgenommen. Zudem betrifft Sie das Gesetz nicht, wenn Sie weniger als zehn Beschäftigte haben und dazu weniger als zwei Millionen Euro Umsatz im Jahr machen.

Wenn Sie betroffen sind, stellt sich die Frage: In welchem Umfang? Haben Sie eine Webseite, einen Onlineshop, mehrere Shops oder sogar eine App dazu? Webseiten und Apps, die digitalen Geschäftsverkehr anbieten, müssen zugänglich gemacht werden. Wenn man bei Ihnen online einkaufen kann, dann sind Sie wahrscheinlich betroffen. Reine Präsentations-Webseiten sind normalerweise auch ausgenommen. Aber schon Newsletter-Anmeldungen fallen unter das Gesetz. Eine Einzelfallprüfung lässt sich oft nicht vermeiden.

Wenn Ihr digitales Produkt betroffen ist, empfehlen wir Ihnen einen Quick-Check. Ein Quick-Check prüft etwa 20 der kritischsten WCAG-Kriterien und gibt Ihnen einen guten Überblick über die schwerwiegendsten Probleme. Es ist wichtig, diese Probleme zu kennen und anzugehen, weil diese a) die User daran hindern, Ihre Webseite wirklich zu nutzen, b) wahrscheinlich zu ein paar großen Umbauten führen werden, die Zeit kosten und c) diese Probleme Sie rechtlich wahrscheinlich in die größten Schwierigkeiten bringen können.

Ein Quick-Check kann Ihnen also helfen, Fehler systematisch zu beheben, und Sie einen großen Schritt weiterbringen auf dem Weg zur digitalen Barrierefreiheit. Für einen solchen Check können Sie externe Dienstleister beauftragen oder ihn mit dem Accessibility-Center selbst erledigen. [2]

Wie geht es weiter mit dem BFSG?

Dieser Artikel konnte Ihnen offene Fragen rund um das BFSG beantworten. Die hier geteilten Informationen beruhen allerdings nur auf praktischer Beratungserfahrung und dem Austausch mit Experten aus dem Bereich digitale Barrierefreiheit und Anwälten. Außerdem ist noch vieles im Fluss. Sobald die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit ihre Arbeit aufnimmt oder erste Urteile gesprochen werden, wird sich die Rechtslage weiterentwickeln.

Man kann zumindest sagen: Da es bis jetzt keine große Abmahnwelle gegeben hat, wird diese wahrscheinlich auch nicht kommen. Und auch wenn eine größere rechtliche Welle ausgeblieben ist, würden wir allen empfehlen, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen und vorbereitet zu sein. Unternehmen sollten sich schrittweise der Barrierefreiheit annähern. Es muss nicht im Schnellverfahren passieren, aber allzu lang sollte man das Thema nicht auf die lange Bank schieben – nicht zuletzt im Interesse der Nutzerinnen und Nutzer, die Internetseiten besuchen.

Links zum Artikel

[1] https://gehirngerecht.digital/wcag-kriterien/
[2] https://gehirngerecht.digital/umsetzung/test-tool-barrierefreiheit/ 

Zum Weiterlesen

Jameson, Nina/Roppelt, Tobias (2024): Informationsprodukte ohne Barrieren. In: technische kommunikation, H. 3, S. 46–50.

Titelbild von Ausgabe 06 2025 der Fachzeitschrift technische kommunikation.